* Thomas Hochstein:

>>   Ein Problem ist dann jedoch die Frage, in wie weit es dem Linksetzenden 
>>   zugemutet werden kann, sich durch die Struktur der verlinkten Website zu 
>>   w�hlen, um zu pr�fen, ob auf der 1000sten Unterseite vielleicht strafbare 
>>   Inhalte versteckt sind.
>
> Das ist dann eine Frage des Vorsatzes. Wenn er es nicht gewusst hat
> (und auch nicht billigend in Kauf genommen), dann ist er raus.

Hier besteht nat�rlich ein deutlicher Unterschied zu den
zivilrechtlichen Risiken durch Wettbewerbs- und Marken- und
Patentrecht. Eventuelle Risiken, die sich aus dem Strafrecht ergeben,
kann ein Ver�ffentlichender, so scheint mir, allein aufgrund der
Kenntnis der Inhalte, die er erstellte, und seiner Absichten
absch�tzen. Er sollte zumindest erkennen k�nnen, ob er ihm �rger ins
Haus steht oder nicht, und dies ist deutlich mehr als bei den
angesprochenen zivilrechtlichen Problemen.

> Wenn ich aber eine blo�e textuelle URL vergleiche mit einer durch
> entsprechende Tags "aktivierten" solchen, halte ich den Unterschied
> f�r zu marginal, um f�r die rechtliche Bewertung relevant zu sein;
> denn ich kann die URL auch kopieren (c&p) oder schlicht abtippen.

Wenn es einen Unterschied in der rechtlichen Bewertung g�be, w�rden
sicherlich schnell Browser-Plugins aufkommen, die automatisch
klickbare Links erzeugen.

Genau aus diesem Grund kann kaum eine technische H�rde rechtlich
privilegiert werden.

> Der richtige Vergleich w�re IMHO insofern nicht
> "Literaturverweis/Fu�note auf Papier contra Link in einem
> Hypertext-Dokument", sondern "textuelle URL contra Link".

Ein Problem entsteht dadurch, da� l�ngst nicht mehr allein URLs mit
Protokoll-Schema (http://), Host (www.enyo.de) und Pfad (/fw/) von
Mensch und Software als Link erkannt werden. F�r manche Angebote gibt
es eine griffige Beschreibung, der nicht quasi-identisch mit dem
Domainnamen ist (z.B. "der Newsticker von Heise-Online"), f�r viele
dagegen nicht. So schreibt G�nter Grass beispielsweise in der
Erz�hlung Im Krebsgang" (Seite 32):

"[...] bis ich Ende Januar sechsundneunzig zuerst die rechtsradikale
Stormfront-Homepage angeklickt hatte, bald auf einige
Gustloff-Bez�glichkeiten stie� und dann auf der Website
�www.blutzeuge.de� mit der Kameradschaft Schwerin vertraut wurde."

(Die im Buch ausgeschriebenen Domains sind geschickterweie alle vom
Verlag vorab registriert worden und unterhalb von .DE angesiedelt.)

Zusammen mit Microsofts "Smart Tags"-Technologie (die urspr�nglich mit
Internet Explorer 6 allgemein eingef�hrt werden sollte, nun aber dort
nur unter gewissen Voraussetzungen auftritt) wird eine Erw�hnung eines
so eindeutig auf eine bestimmte Webseite hinweisenden Schlagwortes
sehr �hnlich zu einem vom Autor selbst gesetzten Link, solange die
zugrundeliegende Suchmaschine nicht filtert. Letzteres trifft
zumindest auf eine der von Grass explizit erw�hnten rechtsradikalen
Seiten nicht zu. (Viele Wikis erzeugen aus Gro�Kleinschreibung auch
automatisch Links.)

Eine Verfremdung der Verweise entgeht dem nur bedingt. Anders als bei
der Verk�rzung von Personnamen auf ein "Hans M." in der
Berichterstattung deutscher Medien gibt es keine verbreitete
Konvention zur K�rzung der Domains in URLs. Mir scheint die Form
"www.e...e.org" am sinnvollsten. Andere bevorzugen "...example...",
wodurch der Leser nach drei, vier Versuchen die Domain gefunden h�tte.
Zusammen ergibt sich aber der komplette Domainname. Wer hat in diesem
Fall seine Schutzpflichten verletzt? (Ich gehe hier davon aus, da�
z.B. aus Datenschutzgrunden die Domain aus vergleichsweise
unstrittigen Gr�nden nicht genannt werden darf, d.h. nicht der Surfer,
sondern der Domaininhaber soll gesch�tzt werden.) Wie wahrscheinlich
ist es, da� spezielle Werkzeuge f�r solche Knobelprobleme aufkommen?
(Nur bei der www.e...e.org-Variante ist dies wirklich schwierig, weil
bei einem naiven Ansatz die Ergebnismenge zu gro� ist.)

Sicherlich w�re es einfacher, wenn der Gesetzgeber einfach
feststellte, da� unsere Demokratie hinreichend gefestigt ist, und auf
eine offensivere Auseinandersetzung der B�rger mit rechtsradikalem
Gedankengut setzt. Dies ist aber eine unrealistische Hoffnung, weil
der Gesetzgeber davon sicherlich weiterhin Abstand nehmen wird -- und
m�glicherweise gar zu Recht.

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