* Thomas Hochstein: >> Ein Problem ist dann jedoch die Frage, in wie weit es dem Linksetzenden >> zugemutet werden kann, sich durch die Struktur der verlinkten Website zu >> w�hlen, um zu pr�fen, ob auf der 1000sten Unterseite vielleicht strafbare >> Inhalte versteckt sind. > > Das ist dann eine Frage des Vorsatzes. Wenn er es nicht gewusst hat > (und auch nicht billigend in Kauf genommen), dann ist er raus.
Hier besteht nat�rlich ein deutlicher Unterschied zu den zivilrechtlichen Risiken durch Wettbewerbs- und Marken- und Patentrecht. Eventuelle Risiken, die sich aus dem Strafrecht ergeben, kann ein Ver�ffentlichender, so scheint mir, allein aufgrund der Kenntnis der Inhalte, die er erstellte, und seiner Absichten absch�tzen. Er sollte zumindest erkennen k�nnen, ob er ihm �rger ins Haus steht oder nicht, und dies ist deutlich mehr als bei den angesprochenen zivilrechtlichen Problemen. > Wenn ich aber eine blo�e textuelle URL vergleiche mit einer durch > entsprechende Tags "aktivierten" solchen, halte ich den Unterschied > f�r zu marginal, um f�r die rechtliche Bewertung relevant zu sein; > denn ich kann die URL auch kopieren (c&p) oder schlicht abtippen. Wenn es einen Unterschied in der rechtlichen Bewertung g�be, w�rden sicherlich schnell Browser-Plugins aufkommen, die automatisch klickbare Links erzeugen. Genau aus diesem Grund kann kaum eine technische H�rde rechtlich privilegiert werden. > Der richtige Vergleich w�re IMHO insofern nicht > "Literaturverweis/Fu�note auf Papier contra Link in einem > Hypertext-Dokument", sondern "textuelle URL contra Link". Ein Problem entsteht dadurch, da� l�ngst nicht mehr allein URLs mit Protokoll-Schema (http://), Host (www.enyo.de) und Pfad (/fw/) von Mensch und Software als Link erkannt werden. F�r manche Angebote gibt es eine griffige Beschreibung, der nicht quasi-identisch mit dem Domainnamen ist (z.B. "der Newsticker von Heise-Online"), f�r viele dagegen nicht. So schreibt G�nter Grass beispielsweise in der Erz�hlung Im Krebsgang" (Seite 32): "[...] bis ich Ende Januar sechsundneunzig zuerst die rechtsradikale Stormfront-Homepage angeklickt hatte, bald auf einige Gustloff-Bez�glichkeiten stie� und dann auf der Website �www.blutzeuge.de� mit der Kameradschaft Schwerin vertraut wurde." (Die im Buch ausgeschriebenen Domains sind geschickterweie alle vom Verlag vorab registriert worden und unterhalb von .DE angesiedelt.) Zusammen mit Microsofts "Smart Tags"-Technologie (die urspr�nglich mit Internet Explorer 6 allgemein eingef�hrt werden sollte, nun aber dort nur unter gewissen Voraussetzungen auftritt) wird eine Erw�hnung eines so eindeutig auf eine bestimmte Webseite hinweisenden Schlagwortes sehr �hnlich zu einem vom Autor selbst gesetzten Link, solange die zugrundeliegende Suchmaschine nicht filtert. Letzteres trifft zumindest auf eine der von Grass explizit erw�hnten rechtsradikalen Seiten nicht zu. (Viele Wikis erzeugen aus Gro�Kleinschreibung auch automatisch Links.) Eine Verfremdung der Verweise entgeht dem nur bedingt. Anders als bei der Verk�rzung von Personnamen auf ein "Hans M." in der Berichterstattung deutscher Medien gibt es keine verbreitete Konvention zur K�rzung der Domains in URLs. Mir scheint die Form "www.e...e.org" am sinnvollsten. Andere bevorzugen "...example...", wodurch der Leser nach drei, vier Versuchen die Domain gefunden h�tte. Zusammen ergibt sich aber der komplette Domainname. Wer hat in diesem Fall seine Schutzpflichten verletzt? (Ich gehe hier davon aus, da� z.B. aus Datenschutzgrunden die Domain aus vergleichsweise unstrittigen Gr�nden nicht genannt werden darf, d.h. nicht der Surfer, sondern der Domaininhaber soll gesch�tzt werden.) Wie wahrscheinlich ist es, da� spezielle Werkzeuge f�r solche Knobelprobleme aufkommen? (Nur bei der www.e...e.org-Variante ist dies wirklich schwierig, weil bei einem naiven Ansatz die Ergebnismenge zu gro� ist.) Sicherlich w�re es einfacher, wenn der Gesetzgeber einfach feststellte, da� unsere Demokratie hinreichend gefestigt ist, und auf eine offensivere Auseinandersetzung der B�rger mit rechtsradikalem Gedankengut setzt. Dies ist aber eine unrealistische Hoffnung, weil der Gesetzgeber davon sicherlich weiterhin Abstand nehmen wird -- und m�glicherweise gar zu Recht. -- To unsubscribe, e-mail: [EMAIL PROTECTED] For additional commands, e-mail: [EMAIL PROTECTED]
