Hallo,

-- Thomas Hochstein <[EMAIL PROTECTED]> wrote:

> Ich glaube nicht, da� Dir jemand einen Vorwurf macht. Ich f�r meinen
> Teil bin nur der Ansicht, da� ich's an Deiner Stelle anders zu machen
> versucht h�tte. Ob das was ge�ndetr h�tte oder auch nur wirklich
> besser gewesen w�re, ist damit nat�rlich nicht gesagt.

die andere Taktik w�re gewesen, erstmal davon auszugehen das StA und
Richterin doof sind und nicht vorbereitet sind und ihnen ein paar Sachen zu
erkl�ren. Also u.a. was auf den beiden betreffenden Seiten steht. Genau das
sollte aber vermieden werden, denn wenn man einem vorbereiteten Richter das
Zeug erz�hlt was er eh schon kennt, dann wird er sauer. Deswegen habe ich mit
den Hintergr�nden zu dem ganzen Komplex angefangen. 

Dass man im Nachhinein sieht, dass das eine oder andere anders h�tte gemacht
werden k�nnen, das ist normal.

Interessanterweise gehen die Ansichten �ber die Verhandlung ja insgesamt sehr
weit auseinander ...


> pers�nlichen Eindruck von dem Angeklagten gewinnen kann, und sich
> damit auch ein Bild von seinen Motiven zu machen versuchen kann. Ich
> hatte den Eindruck, da� das eher ung�nstig ausgefallen sein k�nnte.
> 
> Ob ich damit Recht habe, wei� nat�rlich kein Mensch.

was den Eindruck auf die Richterin betrifft: damit wirst Du sicherlich Recht
haben, das Urteil w�re sonst anders ausgefallen.


>> Ihr vergesst auch, dass die Richterin letztlich in verfassungswidriger
>> Weise ihren eigenen Kunstbegriff angewandt hat.
> 
> Klar, alle und alles sind/ist verfassungswidrig.

das Bundesverfassungsgericht sagt:

  <http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv081278.html>
  Absatz 45:

  "Kunst ist einer staatlichen Stil- oder Niveaukontrolle 
   nicht zug�nglich (vgl. BVerfGE 75, 369 [377]). Die 
   Tatsache, da� der K�nstler mit seinem Werk eine 
   bestimmte Meinung vermitteln will, entzieht es 
   gleichfalls nicht dem Schutz des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. 
   Eine Meinung kann - wie es bei der engagierten Kunst 
   �blich ist - durchaus in k�nstlerischer Form kundgegeben 
   werden."
  
Die Behauptung, etwas sei keine Satire, f�r ein Gericht nur dann zul�ssig,
wenn es offensichtlich keine ist. Und diese Offensichtlichkeit war nicht
gegeben und auch anhand der Akten war dies klar. Daher ist das (m�ndliche)
Urteil schlicht verfassungswidrig.

Das bedeutet nicht, dass auf keinen Fall eine Strafbarkeit gegeben sein kann.
Nur ist diese eben viel schwieriger zu argumentieren.


Ciao
  Alvar

-- 
** Alvar C.H. Freude 
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