["Die von der Verf�gungsbeklagten weitergegebenen Informationen sind 
auch deswegen f�r die Verf�gungskl�gerinnen besonders gef�hrlich, da 
sich - wie aus den entsprechenden Reaktionen zur Berichterstattung 
erkennbar - viele Personen befinden, die einer Geltung der 
Eigentumsrechte an digitalen Inhalten so kritisch gegen�ber stehen, 
dass sie f�r die speziellen Angebote der Firma S(...) besonders 
empf�nglich sind." Ahem, soll das heissen, ein kleiner Link koennte 
u.U. in einem anders gelagerten Sachverhalt erlaubt gewesen sein, 
wenn es sich um eine "serioese" Publikation gehandelt haette, bei der 
man haette damit rechnen koennen, dass nur sehr wenige Personen sich 
in der Leserschaft befinden, die einer Geltung der Eigentumsrechte an 
digitalen Inhalten kritisch gegen�ber stehen?? Eine abenteuerliche 
Argumentationsweise: Die vermutete Gesinnung der Leserschaft dient 
als Ko-Determinante der Publikationsfreiheit. Hoffentlich geht der 
Heise-Verlag durch alle Instanzen, um dem BGH eine Chance zu geben, 
eine derartige Denke wieder aus der Welt zu schaffen. --AHH]

<http://www.affiliateundrecht.de/lg-muenchen-21-O-3220-05-haftung-fue 
r-links.html>  

"LG M�nchen: 'Verlinkung auf urheberrechtswidrige Kopier-Software'
(Urt. v. 07.03.2005 - Az: 21 O 3220/05)


Leitsatz:
1. Die redaktionelle Berichterstattung �ber eine ausl�ndische, 
urheberrechtswidrige Kopier-Software ist grunds�tzlich durch die 
Pressefreiheit gedeckt.

2. Nicht mehr durch die Pressefreiheit gedeckt ist jedoch eine 
direkte Verlinkung mit dem Online-Angebot der Firma, die die 
urheberrechtswidrige Software auch per Download vertreibt 

[...]


In der ersten Zeile des Artikels ist der Herstellername, .(...), als 
Hyperlink ausgestaltet, der auf die Frontpage der Seite (...) gesetzt 
ist, von wo der Nutzer automatisch auf die deutsche Unterseite (...) 
weitergeleitet wird.  

[...]

                                       IV.  

Der Streitwert war in H�he von 500.000,-- EUR anzusetzen, wie von den 
Verf�gungskl�gerinnen beantragt. Zu ber�cksichtigen waren dabei 
insbesondere die ganz erheblichen Gewinnausf�lle, die den 
Verf�gungskl�gerinnen durch illegale Kopien, gerade auch von Klein- 
und Kleinsth�ndlern entstehen, wie der Kammer aus einer F�lle anderer 
Verfahren bekannt ist. Zu ber�cksichtigen war des weiteren, dass auch 
der Angriffsfaktor angesichts der Bedeutung der Verf�gungsbeklagten 
und des von ihr betriebenen Online-Informationsdienstes f�r die 
Information von IT-Interessierten spielt.  

Die von der Verf�gungsbeklagten weitergegebenen Informationen sind 
auch deswegen f�r die Verf�gungskl�gerinnen besonders gef�hrlich, da 
sich - wie aus den entsprechenden Reaktionen zur Berichterstattung 
erkennbar - viele Personen befinden, die einer Geltung der 
Eigentumsrechte an digitalen Inhalten so kritisch gegen�ber stehen, 
dass sie f�r die speziellen Angebote der Firma S(...) besonders 
empf�nglich sind."  


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