["Die von der Verf�gungsbeklagten weitergegebenen Informationen sind auch deswegen f�r die Verf�gungskl�gerinnen besonders gef�hrlich, da sich - wie aus den entsprechenden Reaktionen zur Berichterstattung erkennbar - viele Personen befinden, die einer Geltung der Eigentumsrechte an digitalen Inhalten so kritisch gegen�ber stehen, dass sie f�r die speziellen Angebote der Firma S(...) besonders empf�nglich sind." Ahem, soll das heissen, ein kleiner Link koennte u.U. in einem anders gelagerten Sachverhalt erlaubt gewesen sein, wenn es sich um eine "serioese" Publikation gehandelt haette, bei der man haette damit rechnen koennen, dass nur sehr wenige Personen sich in der Leserschaft befinden, die einer Geltung der Eigentumsrechte an digitalen Inhalten kritisch gegen�ber stehen?? Eine abenteuerliche Argumentationsweise: Die vermutete Gesinnung der Leserschaft dient als Ko-Determinante der Publikationsfreiheit. Hoffentlich geht der Heise-Verlag durch alle Instanzen, um dem BGH eine Chance zu geben, eine derartige Denke wieder aus der Welt zu schaffen. --AHH]
<http://www.affiliateundrecht.de/lg-muenchen-21-O-3220-05-haftung-fue r-links.html> "LG M�nchen: 'Verlinkung auf urheberrechtswidrige Kopier-Software' (Urt. v. 07.03.2005 - Az: 21 O 3220/05) Leitsatz: 1. Die redaktionelle Berichterstattung �ber eine ausl�ndische, urheberrechtswidrige Kopier-Software ist grunds�tzlich durch die Pressefreiheit gedeckt. 2. Nicht mehr durch die Pressefreiheit gedeckt ist jedoch eine direkte Verlinkung mit dem Online-Angebot der Firma, die die urheberrechtswidrige Software auch per Download vertreibt [...] In der ersten Zeile des Artikels ist der Herstellername, .(...), als Hyperlink ausgestaltet, der auf die Frontpage der Seite (...) gesetzt ist, von wo der Nutzer automatisch auf die deutsche Unterseite (...) weitergeleitet wird. [...] IV. Der Streitwert war in H�he von 500.000,-- EUR anzusetzen, wie von den Verf�gungskl�gerinnen beantragt. Zu ber�cksichtigen waren dabei insbesondere die ganz erheblichen Gewinnausf�lle, die den Verf�gungskl�gerinnen durch illegale Kopien, gerade auch von Klein- und Kleinsth�ndlern entstehen, wie der Kammer aus einer F�lle anderer Verfahren bekannt ist. Zu ber�cksichtigen war des weiteren, dass auch der Angriffsfaktor angesichts der Bedeutung der Verf�gungsbeklagten und des von ihr betriebenen Online-Informationsdienstes f�r die Information von IT-Interessierten spielt. Die von der Verf�gungsbeklagten weitergegebenen Informationen sind auch deswegen f�r die Verf�gungskl�gerinnen besonders gef�hrlich, da sich - wie aus den entsprechenden Reaktionen zur Berichterstattung erkennbar - viele Personen befinden, die einer Geltung der Eigentumsrechte an digitalen Inhalten so kritisch gegen�ber stehen, dass sie f�r die speziellen Angebote der Firma S(...) besonders empf�nglich sind." -- To unsubscribe, e-mail: [EMAIL PROTECTED] For additional commands, e-mail: [EMAIL PROTECTED]
