-- Axel H Horns <[EMAIL PROTECTED]> wrote:

> ["Die von der VerfÃgungsbeklagten weitergegebenen Informationen sind 
> auch deswegen fÃr die VerfÃgungsklÃgerinnen besonders gefÃhrlich, da 
> sich - wie aus den entsprechenden Reaktionen zur Berichterstattung 
> erkennbar - viele Personen befinden, die einer Geltung der 
> Eigentumsrechte an digitalen Inhalten so kritisch gegenÃber stehen, 
> dass sie fÃr die speziellen Angebote der Firma S(...) besonders 
> empfÃnglich sind." Ahem, soll das heissen, ein kleiner Link koennte 
> u.U. in einem anders gelagerten Sachverhalt erlaubt gewesen sein, 
> wenn es sich um eine "serioese" Publikation gehandelt haette, bei der 
> man haette damit rechnen koennen, dass nur sehr wenige Personen sich 
> in der Leserschaft befinden, die einer Geltung der Eigentumsrechte an 
> digitalen Inhalten kritisch gegenÃber stehen?? Eine abenteuerliche 
> Argumentationsweise: 

hmmm, das ist in der Tat eine sehr seltsame BegrÃndung.

Ich vermute mal, dass dies aus der Einlassung des Anwalts der KlÃger mehr
oder minder abgeschrieben ist?

Irgendwie zweifle ich manchmal an der geistigen FÃhigkeit von Richtern,
komplexe Sachverhalte zu verstehen. Oder ist es nur eine Frage des Wollens?


Ciao
  Alvar


-- 
Alvar C.H. Freude -- http://alvar.a-blast.org/
http://odem.org/
http://www.assoziations-blaster.de/info/Hommingberger-Gepardenforelle.html
http://www.assoziations-blaster.de/

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