Aus der Entscheidung <quote> Es ist zwar insoweit zu ber�cksichtigen, dass die M�glichkeit, den Text von Online-Berichten direkt mit Hyperlinks zu unterlegen, eine gegen�ber klassischen Printmedien sowie Rundfunk- und Fernsehberichterstattung ungleich gr��ere Vielfalt der Informationsauswahl f�r den Internetleser mit sich bringt. Im Sinne einer Verh�ltnism��igkeitsabw�gung war die Verlinkung vorliegend sicherlich ein geeignetes Mittel, die Informationsverschaffung und damit den Auftrag der Presse zu f�rdern. Er war jedoch zur Erf�llung dieses Auftrags vorliegend nicht unbedingt erforderlich, da der Leser bereits durch die in dem Artikel wieder gegebenen Informationen sehr weitgehend unterrichtet werden konnte.
Ganz sicher war die Verlinkung aber nicht verh�ltnism��ig im engeren Sinne, da hiermit �ber die Zurverf�gungstellung weiterer Informationen hinaus zugleich eine so schwerwiegende Rechtsgef�hrdung der ebenfalls grundgesetzlich gesch�tzten Rechte der Verf�gungskl�gerin an ihrem geistigen Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG verbunden war, dass dem gegen�ber das vergleichsweise geringe Plus an Information das Setzen eines Links im Einzelfall nicht gebot. </quote> Der Link bringt wenig Informationsgewinn, ist aber gef�hrlich, wie aus der Begr�ndung f�r die H�he des Streitwerts ersichtlich ist. F�r mich liest sich das Urteil wenig konsistent. Man kann nicht einerseits sagen, Links sind so unwichtig, dass man sie in der Berichterstattung eigentlich nicht braucht (berichten durfte Heise ja), aber andererseits sagen, es ist so gef�hrlich, dass es einen hohen Streitwert rechtfertigt. Verurteilt wurde der "mittelbare link", also ein Hinweis auf die Existenz einer domain (eben kein link im engeren Sinne) Das ist ein weiterer Schritt Richtung Maulkorb, denn zur "vors�tzlich(en) Beihilfe zur Einfuhr und Verbreitung von Vorrichtungen" reicht es aus, eine domain zu nennen auf der man http-junk bekommt und der Richter von hier aus 'was strafbares findet (immerhin zwei klicks, mit google braucht man weniger) Es geht also nur um eine traffic-weiterleitung von heise richtung antigua. Es geht nur noch darum, dass das "Auffinden durch das aktive Setzen des Links um ein Vielfaches bequemer gemacht" wurde. Da wurde die Gefahr durch Bequemlichkeit gegen die Pressefreiheit abgewogen. Die Gefahr durch Bequemlichkeit ist nat�rlich so schlimm, dass es nicht hinnehmbar ist. Meiner Meinung nach war es bequemer Heise zu verurteilen, denn etwas anderes h�tte mehr Arbeit und mehr Folgen bedeutet. Das ist eben die Gefahr der Bequemlichkeit. Gruss Rigo Am Sunday 08 May 2005 16:14 verlautbarte Thomas Hochstein : > Lars Weitze schrieb: > >> Oft liegt das Verst�ndnisproblem - wie hier - nicht auf der Seite > >> der Richter. > > > > Wie meinen? Das gemeine Volk hat diese hoechstrichterliche, ja > > konfunzianische, Entscheidung nicht verstanden? > > Zumindest hat der OP offenbar nicht verstanden, da� sich die von ihm > kritisierten Erw�gungen auf die Bemessung des Streitwertes bezogen, > nicht aber auf die Frage, ob der Link nun erlaubt war oder nicht. > Daf�r sind sie bedeutungslos. > > -thh
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