> >Sorry, aber das ist leider wieder mal falsch. In Erwägungsgrund 13a > >und v.a. in Art. 4a a Abs. 2 der Ratsfassung steht explizit das > >Gegenteil. > > Erwägungsgrund 14 zur Ratsfassung habe ich vergessen. da steht es > nochmal ganz deutlich und ausdrücklich drin, dass Geschäftsmethoden > keine patentfähigen Erfindungen sind.
Auch da steht nur drin, dass "naheliegende und nicht technische Trivialvorgaenge und Geschaeftsmethoden" nicht patentfaehig seien. M.a.W. eine "technische" und "nicht naheliegende" Geschaeftsmethode ist demnach patentierbar. Durch diese Richtlinie wird lediglich die derzeitige Rechtslage klargestellt, um Rechtssicherheit, Transparenz und Rechtsklarheit zu gewährleisten und Tendenzen entgegenzuwirken, nicht patentierbare Methoden, wie nahe liegende oder nichttechnische Trivial-Vorgänge un Geschäftsmethoden,als patentfaehig zu erachten. Das EPA hat laengst "computer-implementierte Geschaeftsmethoden" zu patentfaehigen Erfindungen erklaert und darauf eine jahrelange Spruchpraxis gegruendet. Die angeblichen "Tendenzen" zu einer Patentierbarkeit "nichttechinscher Geschaeftsmethoden" sind auch ein bekanntes Thema fuer beschwichtigende PR-Arbeit, zu finden etwa in einer Presseerklaerung anlaesslich eines Treffens der Trilateralen Initiative um 2002. Die "Trivial-Vorgaenge" kamen wiederum zusaetzlich durch Herrn Wuermeling hinein. vorher war nur von "nahe liegenden und nichttechnischen Geschaeftsmethoden" die Rede. Warum das alles ueberhaupt nicht hilft, haben Florian W und Lutz heute morgen auch schon hinreichend erklaert. Lutz meinte, die Argumentation mit solchen Tautologien muesste unter deinem Niveau sein. -- To unsubscribe, e-mail: [EMAIL PROTECTED] For additional commands, e-mail: [EMAIL PROTECTED]
