In seinem Urteil vom 2.3.2006 (BVerfG, 2 BvR 2099/04) hat das Bundesverfassungsgericht eine überraschende -- weil weitreichende -- Beschränkung digitaler Forensik versteckt:
| Bei dem Vollzug von Durchsuchung und Beschlagnahme - insbesondere | beim Zugriff auf umfangreiche elektronisch gespeicherte | Datenbestände - sind die verfassungsrechtlichen Grundsätze zu | gewährleisten, die der Senat [...] entwickelt hat [...]. Hierbei ist | vor allem darauf zu achten, dass die Gewinnung überschießender, für | das Verfahren bedeutungsloser Daten nach Möglichkeit vermieden | wird. Die Beschlagnahme sämtlicher auf einer Computerfestplatte | gespeicherter Daten oder der gesamten Datenverarbeitungsanlage | allein zum Zweck der Erfassung von Verbindungsdaten, etwa des | E-Mail-Verkehrs, wird regelmäßig nicht erforderlich sein; vielmehr | dürfte im Regelfall wegen des von vornherein beschränkten | Durchsuchungsziels die Durchsicht der Endgeräte vor Ort | genügen. [ibid., Abs. 121] Die Ermittlungspraxis weicht freilich grundlegend davon ab: Beschlagnahmt wird im privaten Bereich alles, was irgendwie nach Rechner oder Datenträger ausschaut, gerade um später in Ruhe Schutzmaßnahmen wie Paßwörter überwinden zu können, gelöschte Dateien bzw. alte Kopien wiederzustellen und sonstige Datenreste (Cache-Inhalte, Browser-Historie) zu rekonstruieren. Am laufenden Objekt stellt dagegen bereits eine simple Paßwortabfrage eines Bildschirmschoners eine bedeuntede Hürde dar -- und ich kann mir nicht vorstellen, daß das Gericht im Sinn hatte, daß Ermittlungsbeamte an dieser Stelle die Knoppix-CD auspacken (das bißchen Linux kann zwar jeder, aber mir scheint das vom Prozedere her nicht durchführbar). Damit wir uns nicht falsch verstehen: Ich halte digitale Forensik für ein wichtiges Werkzeug, aber sie sollte im Normalfall nur mit Zustimmung des Rechnerinhabers durchgeführt werden. Zufallsfunde lassen sich kaum vermeiden. Die anderen Folgerungen sind formal korrekt, im Ergebnis aber unbefriedigend, da, wie von der Beschwerdeführerin und den Sachverständigen ausgeführt wurde, selbst für den interessierten Laien eine vollständige und endgültige Löschung von Daten in digitalen Endgeräten nicht möglich ist. Die Möglichkeit der Zerstörung des Endgeräts ist insofern kein Ausweg, als daß die digitale Identität des Betroffenen teilweise technisch an das Endgerät bzw. seinen Datenspeicher geknüpft ist (vgl. die SIM-Card), teilweise mittelbar aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten ergibt (Allzweckrechner). Die Feststellung, die informationelle Selbstbestimmung könne durch eine Vernichtung sämtlicher Aufzeichnungen gewahrt werden, grenzt an Hohn. Die implizite Botschaft -- sobald der Betroffene vorsorgen kann, braucht er keinen Schutz durch das Fernmeldegeheimnis -- dürfte mittelfristig das Grundrecht in eine Option bei Telekommunikationsverträgen übergehen lassen. Mag sein, daß die These, daß das Fernmeldegeheimnis mit dem Ende des Telekom-Monopols hinfällig ist (weil eine Auskunft nicht mehr eine Mitteilung von Amt zu Amt ist), nicht haltbar ist. Ich fürchte aber, daß wir genau in diese Richtung marschieren, und daß am Ende des Weges mit §§100 a,b StPO die Kryptogregulierung aus der Tasche gezogen wird. Aber man muß auch klar sehen, daß ein anderes Urteil vom Gesetzgeber sicherlich korrigiert worden wäre, da allenfalls formale Mängel hätten vorliegen können -- am Staatsziel Strafverfolgung, dem sich alles andere unterzuordnen hat, wird sicherlich nicht gerüttelt. -- To unsubscribe, e-mail: [EMAIL PROTECTED] For additional commands, e-mail: [EMAIL PROTECTED]
