* Thomas Hochstein: > "Thomas Stadler" schrieb: > >> Die Schlussfolgerungen des BVerfG sind offenbar von der Vorstellung >> gepraegt, dass bereits beim Empfaenger zugestellte Briefe, die dieser >> in seinem Schrank aufbewahrt, nicht mehr dem Briefgeheimnis >> unterliegen. Diese Ueberlegung hat man dann 1:1 auf E-Mails >> etc.uebertragen. > > Richtigerweise, ja.
Ich denke, daß schon durch die Möglichkeit zur zuverlässigen, wahlweisen Vernichtung der Korrespondenz ein deutlicher Unterschied besteht. > Das macht ja nichts. Wenn sie mehrfach physisch manifestiert sind, > dann können diese unterschiedlichen Manifestationen durchaus einmal > den Schutz des Art. 10 GG genießen und einmal nicht. Das dürfte bei Korrespondenz ins Ausland (und Kopien im Sent-Folder des Absenders) regelmäßig der Fall sein. Auch im Inland sind Konstellationen denkbar, bei dem der Empfänger (und damit die empfangene Nachricht) keinen Schutz beanspruchen kann oder will. -- To unsubscribe, e-mail: [EMAIL PROTECTED] For additional commands, e-mail: [EMAIL PROTECTED]
