Hallo, Am Donnerstag, 2. November 2006 16:38 schrieb André Schnabel: >> Ich werde sonst nicht so deutlich, aber deine Behauptungen sind in jeder >> Beziehung vollkommen falsch. > Sagst du.
Dann gehen wir das eben gemeinsam Punkt für Punkt durch: | Es geht hier um Urheberrecht. Nein, wie ich schon schrieb, geht es geht um gewerblichen Rechtsschutz im weitesten Sinne, also (nur auf die nationale Gesetzgebung in Deutschland bezogen) Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Patente, Geschmacksmuster, Gebrauchsmuster, Warenzeichen (Marken) usw. | Und derjenige, der den Screenshot anfertigt, ist der Urheber Auch falsch, "Urheber ist der Schöpfer des Werkes." (§ 7 UrhG), wobei reine Screenshots wie andere reine Reproduktionen regelmäßig nicht die Schöpfungshöhe erreichen dürften, die für die Begründung eines eigenen Urheberrechts /daran/ notwendig ist. Hingegen gibt es für die reproduzierten Inhalte sehr wohl einen Schöpfer, nämlich bei Software-Screenshots den/die Programmierer. | - nicht derjenige, der die Software geschrieben hat Die Schutzrechte an etwas, das man reproduziert, werden nicht durch die Reproduktion selbst aufgehoben. Sonst wäre jede (innerhalb der Grenzen des Urheberrechts) kopierte (!) CD ja eine eigene Schöpfung, an der der Produzent des Originals keine Rechte mehr hätte, ebensowenig wie die Ausführenden und der Komponist. (Ja, es ist nur ein Vergleich, weil es um Bildrechte geht.) | (was in diesem Fall ja auch nicht Microsoft, sondern | OpenOffice.org wäre). Schon wieder falsch, denn wie ich ebenfalls mehrfach betonte geht es um alle Elemente, die aus dem Windows-Theme stammen, namentlich Fensterdekoration, Registerkarten, Auswahlknöpfe, Ankreuzfelder, Fortschrittsbalken, Schieberegler, Scrollbars, Kombinationsfelder, Buttons usw. usf. Nicht zu vergessen Icons (z.B. im Datei-Auswahldialog) sowie Bildschirmschriftarten. | Urheber eines Fotos ist ja auch der Fotograf und | nicht derjenige, der das fotografierte Objekt geschaffen hat. Sofern das Foto die notwendige Schöpfungshöhe erreicht, ja. Davon völlig unbeschadet bestehen die Rechte Dritter an dem fotografierten Objekt aber fort, und zwar auch in seiner Reproduktion. Oder glaubst du etwa, ich könnte den neusten Roman Seite für Seite abfotografieren und diese Fotos dann ins Internet stellen? Und dafür sogar dann noch (exklusives!) Urheberrechte verlangen? Oder es unter eine freie Lizenz zur Weiterveröffentlichung stellen? (Ja, wieder ein Vergleich.) > Die davon ausgeht, dass bereits eine Windows-Titelleiste ein > schützenswertes Werk darstellt. Zeig mir bitte den Gesetzestext, der das > belegt. Art. 14 Abs. 1 GG: "Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet." Du willst mehr? § 2 Abs. 1 Zi. 7 UrhG. § 1 Zi. 1, § 2, § 5, § 7, § 27, § 31, § 37, § 38, § 40, § 42-51 GeschmMG § 1 Abs. 2 Zi. 2 GebrMG usw. > Ob diese Meinung als Zusammenfassung einer Diskussion bei Wikipedia > vertreten wird oder nicht finde ich nicht wirklich relevant. Da du nicht mit deinem persönlichen Vermögen für de.OOo, OOoAuthors usw. haftest, magst du dir diese Unbekümmertheit erlauben. Beste Grüße -- Martin Bayer [EMAIL PROTECTED] http://www.mbayer.de --------------------------------------------------------------------- To unsubscribe, e-mail: [EMAIL PROTECTED] For additional commands, e-mail: [EMAIL PROTECTED]
