Wolfgang Romey <[email protected]> wrote: > Auf meinem blog habe ich einen Beitrag mit dem Titel "Die vier (fünf) > Freiheiten - Nur ausgedacht?" verfasst, der hier > > http://blogs.fsfe.org/wromey/2017/03/28/die-vier-funf-freiheiten-nur-ausgedacht/ > > zu finden ist. > > Dabei ist für mich die Frage entstanden, wann es legitim ist die vier > Freiheiten einzuschränken. Ob das legal ist, regelt ja die jeweilige > Lizenz.
Du weichst in dem verlinkten Dokument [0] von der gängigen Definition freier Software [1] ab, da Du bei jeder Freiheit ein "ohne Einschränkungen" ergänzt. Die meiste nach [1] freie Software wird unter Lizenzen verbreitet die zumindest einen Teil der vier Freiheiten nur mit Einschränkungen gestatten, also nach Deiner Definition nicht frei sind. Die Tiger-Analogie erscheint mir auch unklar: | In diesem Zusammenhang bin ich zur Erkenntnis gekommen, dass im | Vergleich von BSD-Lizenz und GPL nicht etwa die GPL die unfreiere | Lizenz ist. Die GPL fordert, dass die vorhandenen technischen | Eigenschaften von Software nicht eingeschränkt werden dürfen, | die BSD-Lizenz lässt dies zu. Vergleiche ich das zum Beipsiel | mit in Freiheit lebenden Tieren, fordert die GPL, dass der Tiger | in Freiheit bleiben muss, die BSD-Lizenz lässt zu, dass er in | einen Zoo gesperrt werden darf. Welcher Teil der GPL verbietet Deiner Meinung nach das Einsperren und wer würde gegen die vermeintliche GPL-Verletzung vorgehen können? Fabian [0] http://netzwerk-bildung.net/informationen/hintergrund/FreieSoftwareHintergrund.pdf [1] https://fsfe.org/about/basics/freesoftware.de.html
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Description: OpenPGP digital signature
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