Michael <[EMAIL PROTECTED]> schrieb am 21.12.2001

>  Vielleicht kann ja jemand mal in Erfahrung
> bringen, ob man Tippfehler in einem solchen Dokument korrigieren darf.

Solange Tippfehler keine erkennbare Unklarheit verusachen, sind
sie juristische bedeutungslos - es gilt das als geschrieben, was
korrekt waere bzw. _was_ _gemeint_ _war_!

(In einem Fall sogar in einem Brief (eines Gerichts) der durch
vertippten Vornamen an den falschen Bruder ging.  Er galt als
richtig gechrieben und richtig zugestellt. Punkt.  Da weiss ich
aber nicht, ob sowas nicht anfechtbar waere.  In dem Fall hatte
der eine Bruder den Brief weitergereicht und der andere ihn das
Ganze akzeptiert, also no challenge)

Ich schlage vor, bei der naechsten anstehenden Einreichtung
stillschweigend eine korrigierte Fassung einzureichen und dann
ist es ab da erledigt.

Gruesse von Purodha - e-mail: <[EMAIL PROTECTED]>


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