Abend!

> Solange Tippfehler keine erkennbare Unklarheit verusachen, > sind sie juristische 
>bedeutungslos - es gilt das als 
> geschrieben, was korrekt waere bzw. _was_ _gemeint_ _war_!
Falsa demonstratio non nocet - die reine Falschbezeichnung ist unsch�dlich. Das mag 
grunds�tzlich auch hier gelten. Und es ist auch offensichtlich, dass seitens der 
Mitglieder der korrekten Form der Satzung zugestimmt wurde, hier d�rfte kein Problem 
liegen. 
Es geht m.E. aber darum, ob wir den Fehler in der Satzung, die im Web steht, 
korrigieren k�nnen, ohne Gefahr zu laufen, dass sich sp�ter irgendjemand darauf 
beruft, er habe bei Aufnahme nicht die richtige Satzung erhalten. Das mag angesichts 
des aktuellen Tippfehlers alles l�cherlich und banal klingen, aber angesichts des 
Eintragungserfordernisses k�nnten auch rein "redaktionelle" �nderungen unm�glich sein.

Ich werde versuchen, das grunds�tzlich zu kl�ren, damit auch in sp�teren F�llen 
rechtliche Klarheit herrscht.


> (In einem Fall sogar in einem Brief (eines Gerichts) der 
[...]
> hatte der eine Bruder den Brief weitergereicht und der 
Das war hier entscheidend, dass das Schreiben letztendlich den Adressaten auch 
erreicht hat. Die falsche Empf�ngerbezeichnung ist dann unsch�dlich. 
Bei Schrifts�tzen, die strengeren Formvorschriften unterliegen, wie z.B. bei Urteilen, 
aus denen sp�ter auch zwangsvollstreckt werden kann, ist jedenfalls ein Korrektur 
erforderlich.


Gru�,

Sascha
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