Abend!
> Solange Tippfehler keine erkennbare Unklarheit verusachen, > sind sie juristische >bedeutungslos - es gilt das als > geschrieben, was korrekt waere bzw. _was_ _gemeint_ _war_! Falsa demonstratio non nocet - die reine Falschbezeichnung ist unsch�dlich. Das mag grunds�tzlich auch hier gelten. Und es ist auch offensichtlich, dass seitens der Mitglieder der korrekten Form der Satzung zugestimmt wurde, hier d�rfte kein Problem liegen. Es geht m.E. aber darum, ob wir den Fehler in der Satzung, die im Web steht, korrigieren k�nnen, ohne Gefahr zu laufen, dass sich sp�ter irgendjemand darauf beruft, er habe bei Aufnahme nicht die richtige Satzung erhalten. Das mag angesichts des aktuellen Tippfehlers alles l�cherlich und banal klingen, aber angesichts des Eintragungserfordernisses k�nnten auch rein "redaktionelle" �nderungen unm�glich sein. Ich werde versuchen, das grunds�tzlich zu kl�ren, damit auch in sp�teren F�llen rechtliche Klarheit herrscht. > (In einem Fall sogar in einem Brief (eines Gerichts) der [...] > hatte der eine Bruder den Brief weitergereicht und der Das war hier entscheidend, dass das Schreiben letztendlich den Adressaten auch erreicht hat. Die falsche Empf�ngerbezeichnung ist dann unsch�dlich. Bei Schrifts�tzen, die strengeren Formvorschriften unterliegen, wie z.B. bei Urteilen, aus denen sp�ter auch zwangsvollstreckt werden kann, ist jedenfalls ein Korrektur erforderlich. Gru�, Sascha -- sent with web.de FreeMail ________________________________________________________________ Keine verlorenen Lotto-Quittungen, keine vergessenen Gewinne mehr! Beim WEB.DE Lottoservice: http://tippen2.web.de/?x=13 _______________________________________________ Global mailing list [EMAIL PROTECTED] http://lists.hostsharing.net/mailman/listinfo/global
