Hallo,
Am 26.11.2013 14:22, schrieb Sören Liebich:
> Was die Kompetenzen des SG angeht, kann man sich, denke ich, eigentlich an der
> Satzung der Piratenpartei orientieren.

Den Parteischiedsgerichte sind nun einmal etwas anderes, die auch eine
gesetzliche Rolle haben. Diesen Rahmen haben wir hier im Vereinsrecht
aus gutem Grund nicht.

Die Entscheidungsbefugnis über Ausschlüsse liegt bei Vereinen z.B.
sinnvollerweise beim Vorstand, wie auch sonstige Ordnungsmaßnahmen.
Auch ist z.B. eine Berufung unsinnig, solange wir keine Instanzen auf
Landes- und Bundesebene garantieren können. (Die ist bei Parteien z.B.
gesetzlich vorgeschrieben).

All diese Unterschiede von Vereins- und Parteienrecht gilt es zu
beachten. Daher halte ich es für sinnvoller, zu definieren, was das
Schiedsgericht nun genau können soll und auf dieser Basis die SGO zu
schreiben. Vereine haben nun einmal nicht zwingend eine interne
Schiedsgerichtsbarkeit, insofern befinden wir uns dabei im freien Raum.

Grüße,
Florian

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