Moin Dirk, in §126 Abs. 3 Baugesetzbuch steht: Der Eigentümer hat sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen. Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.
Die Nummern werden den Grundstücken zugeordnet und werden als "Hausnummer" im Grundbuch eingetragen. Die Nummern werden zumindest hier auch für Grundstücke vergeben die noch nicht bebaut sind, aber in einem Gebiet mit Bebauungsplan liegen und bebaut werden könnten. Nur so lassen sich dann auch Hausnummern wie 8-12 erklären, bei denen die Bebauung über mehrere Grundstücke geht. Schönes Wochenende noch Jörg -- Jörg Frings-Fürst OSM privat D-54526 Landscheid GPG Fingerprint: 13E3 4D4A 3228 D138 8511 EA5A 08AC AF02 3C6D 750A Full GPG key: hkp://pool.sks-keyservers.net CAcert Serialnr.: 0D:9A:23 SHA1-Fingerprint: CA:36:4D:44:D1:71:4A:78:C8:6C:C2:CC:94:F3:6E:42:38:BA:CE:4E http://cacert.org Am Freitag, den 30.08.2013, 13:02 +0200 schrieb Dirk Sohler: > Martin Koppenhoefer schrieb: > > m.E. am sinnvollsten auf dem gesamten Gebiet, auf dem sie gilt. > > HAUSnummer, nicht Grundstücksnummer (das wäre dann nämlich die > Flurstücksnummer aus dem Katasterplan). > > Zudem beschreibt eine Adresse im allgemeinen Sprachgebrauch immer ganz > konkret einen Wohnort (Straße, Hausnummer, ggf. Appartement-Nummer), > und nicht ein Grundstück (vgl. Flurstücksnummer, die „Adresse des > Grundstückes“). > > Grüße, > Dirk
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