tschuer <[EMAIL PROTECTED]> writes:

> _Vorhandene_ Radwege, die mit den entsprechenden Kennzeichen 
> ausgestattet sind, sind sehr wohl benutzungspflichtig.

Wenn sie straßenbegleitend sind.  Und sie müssen natürlich dorthin
führen, wo man hin will; wenn sie nur mit umwegen dorthin führen, sind
sie allenfalls bedingt straßenbegleitend.

-- 
Karl Eichwalder

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