René Falk schrieb: > -------------Zitat------------------- > > Bundeswaldgesetz > > § 14 Betreten des Waldes > > (1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das > Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde > ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf > eigene Gefahr. > (2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des > Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- > oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur > Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer > schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere > Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen. > > ------------Zitat--Ende------------ > > Damit wäre mal wieder alles unklar. Man beachte also die > Landeswaldgeset .. die dann wohl auf die Gemeindewaldgesetze hinweisen :-(
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