Martin Koppenhoefer schrieb: > Am 25. Februar 2009 14:35 schrieb "Marc Schütz" <[email protected]>: > > > Eigentlich heißt das nur, dass der Eigentümer erlaubt, sein Grundstück > > unter bestimmten Bedingungen zu betreten/befahren. Eine Fahrradstraße ist > > aber definitiv öffentlich, also public, nicht permissive. > > +1 > > permissive ist fuer eine oeffentliche Strasse standard und daher nicht > gesondert zu taggen. In der Regel wird es ja fuer Autos entweder > destination oder gar nicht sein, oder prinzipiell erlaubt und so was > allgemeines wie "langsam fahren", oder "Ruecksicht nehmen".
§ 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO zu Zeichen 244 und Zeichen 244a: | Auf Fahrradstraßen gelten die Vorschriften über die Benutzung | von Fahrbahnen; abweichend davon gilt: | | 1. Andere Fahrzeugführer als Radfahrer dürfen Fahrradstraßen nur | benutzen, soweit dies durch Zusatzschild zugelassen ist. | 2. Alle Fahrzeuge dürfen nur mit mäßiger Geschwindigkeit fahren. | 3. Radfahrer dürfen auch nebeneinander fahren. In der Regel sind Kraftfahrzeuge in Fahrradstraßen also nicht zugelassen. In der Praxis sind sie es allerdings quasi immer. Zum Nebeneinanderfahren: | Will man aber als Autofahrer einen Radfahrer überholen, wird das bei | Einhaltung des nötigen Seitenabstandes wegen des Gegenverkehrs nicht in | Frage kommen oder (wenn kein Gegenverkehr kommt) von einem | Nebeneinanderfahren zweier Radfahrer nicht behindert werden. Daran hat sich | seit damals nichts geändert; nur begreifen das Autofahrer damals wie heute | höchst ungern. -- Dietmar Kettler: Historisches, oder: "Damals war alles besser". 2008. <http://xn--recht-fr-radfahrer-s6b.de/Historisches.html#Nebeneinanderfahren> -- Mit freundlichen Grüßen Max Moritz Sievers _______________________________________________ Talk-de mailing list [email protected] http://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de

