Robert Joop schrieb:
>> Auch das allgemeine 50-in-ortschaften gilt für Fahrräder nicht.

> das war mal, zu einer zeit, als die 50 km/h innerorts laut StVO nur für
> kraftfahrzeuge galten.
> ein fahrrad ist kein kraftfahrzeug im sinne des gesetzgebers.

Das steht auch heute noch in der StVO!

'''
§3 Geschwindigkeit
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten
Umständen
1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle
   Kraftfahrzeuge                                       50 km/h
'''

Für Fahrradfahrer gelten aus §3 nur (1) und (2a)!

Zu welcher "zeit" soll das denn geändert worden sein?

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