Hallo, Tobias Wendorff wrote: > Reine "Panoramafreiheit" gibt es soweit ich weiß nicht. Durch > Urteile ist es irgendwie definiert und hat scharfe Grenzen.
Mit "Panoramafreiheit" meint man gemeinhin den §59 UrhG: § 59 Werke an öffentlichen Plätzen (1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht. (2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden. Ich weiss nicht, was (2) genau bedeutet - dass man Gebaeude nicht nachbauen darf? Bye Frederik -- Frederik Ramm ## eMail [email protected] ## N49°00'09" E008°23'33" _______________________________________________ Talk-de mailing list [email protected] http://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de

