Am 11. August 2009 13:31 schrieb Dirk Stöcker <openstreet...@dstoecker.de>:
> Was Du und auch der Vorposter hier vermengen sind Privatwege und private
> Wege. Mit einfachen Wegen auf Deinem Grundstück kannst Du (im Rahmen
> gewisser Regeln) machen was Du willst. Allerdings gibt es eine Reihe von
> Einschränkungen hinsichtlich der öffentlichen Benutzung von Wegen
> (Bebauungspläne, Gewohnsrechte, Rechte hinsichtlich der Nutzung von Wäldern,
> ...), die alle die Verfügungsmöglichkeiten der Eigentümer einschränken - und
> Wege solcher Art sind i.d.R. das, was als Privatweg gekennzeichnet wird.

um diese Aufstellung ein wenig zu detaillieren (Zitate großteils Wikipedia):

Wegerecht:
Im Sachenrecht bezeichnet das Wegerecht das Recht, einen Weg über ein
fremdes Grundstück nur zum Zwecke des Durchganges / der Durchfahrt zu
nutzen. Das Recht kann auf unterschiedliche Weise begründet werden:

   1. durch privatrechtliche Vereinbarung (Vertrag),
   2. durch die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder durch
   3. Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde in Form einer Baulast.

zu 2.
- Grunddienstbarkeit nach deutschem Sachenrecht (§§ 1018 ff. BGB)
Ist eine Belastung eines Grundstücks (des dienenden Grundstücks)
zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks (des herrschenden
Grundstücks) in der Weise, dass dieser das dienende Grundstück in
einzelnen Beziehungen nutzen kann, oder dass auf diesem Grundstück
bestimmte Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die
Ausübung eines Rechtes ausgeschlossen wird.
Sie unterscheidet sich vom Nießbrauch als dem umfassenden
Nutzungsrecht dadurch, dass sie nur einzelne Nutzungen des Grundstücks
erlaubt beziehungsweise bestimmte Handlungen oder Rechte ausschließt,
und nicht (wie die beschränkte persönliche Dienstbarkeit) zu Gunsten
einer bestimmten Person, sondern zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers
eines anderen Grundstücks bestellt wird. Die Belastung kann darin
bestehen, dass der Eigentümer des herrschenden Grundstücks das
belastete Grundstück nutzt (Beispiel: Wegerecht).
Die Grunddienstbarkeit entsteht durch Einigung der Eigentümer und
Eintragung im Grundbuch des belasteten Grundstücks.

zu 3.
- Baulast nach Bauordnungsrecht
"Eine Baulast ist im Bauordnungsrecht einiger deutscher Länder eine
öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers
gegenüber der Baubehörde, bestimmte das Grundstück betreffende Dinge
zu tun, zu unterlassen oder zu dulden." Hierfür gibt's ein
Baulastenverzeichnis bei den Baubehörden. Die Baulasten sind nicht im
Grundbuch verzeichnet. Nicht zu den Baulasten gehören die
Straßenbaulast, also die Verpflichtung eines Hoheitsträgers zu Bau und
Unterhaltung von Straßen. Relevant wäre hier z.B. die
Erschließungsbaulast: Die Verpflichtung, die Nutzung einer näher
bezeichneten Fläche als Zugang, Zufahrt und/oder für die Durchführung
von Leitungen zu dulden (Hamburg: § 4 HBauO).

Gruß Martin

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