Am 28. August 2011 16:46 schrieb Martin Koppenhoefer <[email protected]>: > Am 28. August 2011 15:59 schrieb Frederik Ramm <[email protected]>: >> und selbstverstaendlich >> auch die Strassen. Auf keinen Fall ist das landuse=residential an jeder >> Strasse zu unterbrechen! > ...Ich finde es nach > wie vor ungewöhnlich, Straßen in die Landnutzung der erschlossenen > Gebiete mit einzubeziehen
und es ist auch eine Abweichung von dem, wie es normalerweise gemacht wird. Siehe z.B. die einschlägigen Gesetze im Baugesetzbuch (BauGB) und BauNutzungsverordnung (BauNVO), dort sind Verkehrsflächen jeweils strikt getrennt von Grundstücksflächen: BauGB § 9 Inhalt des Bebauungsplans 11. die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; §30 (1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen *und die örtlichen Verkehrsflächen* enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. BauNVO §1, (1)-(3) gibt für Flächennutzungspläne und Bebauungspläne einen Katalog an die Hand, bezieht sich dabei aber nur auf "für die Bebauung vorgesehenen Flächen". Es gibt aber trotzdem Anhaltspunkte, z.B. §19, (3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist. (4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von 1.Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, 2.Nebenanlagen im Sinne des § 14, 3.baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, mitzurechnen. Da bereits das Baugesetzbuch Verkehrsflächen explizit als geforderten Inhalt erwähnt ist klar, dass diese nicht zu den Nutzungen nach BauNVO gezählt werden. Was ist der Vorteil, wenn wir es in OSM anders machen? Betrifft das hier bisher geschriebene nur landuse=residential, oder kann man das auf alle landuses ausdehnen? Das Wiki schreibt übrigens ziemlich klar [1]: "There are users advocating both ways of whether or not to draw the boundaries along the highways or as new nodes next to the road, so neither is yet strictly invalid. If you had access to land parcel data, you'd draw the ways with landuse=residential along the parcel edges, which are (mostly anyway) some distance away from the road centerline, i.e. behind the sidewalk." ganz so "selbstverständlich" scheint der Fall nicht zu sein in OSM. Gruß Martin [1] http://wiki.openstreetmap.org/wiki/Tag:landuse%3Dresidential _______________________________________________ Talk-de mailing list [email protected] http://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de

