Am 18.01.2013 09:21, schrieb Falk Zscheile:

1. Woran erkenne ich nicht benutzungspflichtige Radwege in der
Wirklichkeit. Anhand welcher Kriterien kann ich sie identifizieren?

Dafür habe ich keine klare Regelung gefunden, nur das Beispiel von aufgemalten Fahrrad-Piktogrammen. Ich denke, bei nicht-benutzungspflichtigen Radwegen handelt es sich meistens um ehemalige benutzungspflichtige Radwege, bei denen das blaue schild entfernt wurde, weil der Radweg nicht den Anforderungen entspricht, z.B. zu schmal.

2. Macht ein unterschiedliches tagging von nicht benutzungspflichtigen
und benutzungspflichtigen Radwegen Sinn?

Für manche Radfahrer mag das relevant sein. (Ich fahre lieber in einer Straße ohne benutzungspflichtige Radwege.)

3. Dürfen Fußgänger nicht benutzungspflichtige Radwege benutzen?

Ist völlig unklar. Wenn weder ein blaues Radweg-Schild noch ein Fußgänger-Verboten Schild vorhanden ist, sehe ich keinen Grund, warum Fußgänger den Weg nicht benutzen dürften.

3. Wie unterscheide ich nicht benutzungspflichtige,
benutzungspflichtige und sonstige (?) Radwege im tagging voneinander?

Ich denke, "sonstige" oder "andere" Radwege sind das Gleiche wie nicht-benutzungspflichtige Radwege.

Die Bezeichnung "andere Radwege" wurde mit der Neufassung der StVO in "Radwege ohne Benutzungspflicht" geändert.

Für das Tagging gibt es noch keine allgemein anerkannte Regelung.

Nach den aktuellen Stand im Wiki soll bicycle=designated einem Radweg mit blauem Schild entsprechen. Es wurden aber auch andere Wege, die irgendwie für Radfahrer vorgesehen sind, als "designated" markiert. Das war der Grund für die Einführung von bicycle=official. Deshalb ist heute völlig unklar, ob ein in der DB vorhandenes bicycle=designated ein blaues Schild bedeutet oder vielleicht nur eine Kennzeichnung durch irgendein Fahrrad-Schild.

Ich würde sagen, dass all jene, die Wissen, wie diese Wege aussehen im
Wiki dokumentieren, damit zumindest diese Unklarheit im tagging nicht
wieder auftritt.

Das wird schwierig.

In der Verwaltungsvorschrift steht dies:

Zu Absatz 4 Satz 3 und Satz 4
I. Radwege ohne Benutzungspflicht
30 Radwege ohne Benutzungspflicht sind für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsflächen ohne Zeichen 237, 240 oder 241. Dabei ist zu beachten, dass 31 1. der Radverkehr insbesondere an Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückszufahrten durch Markierungen sicher geführt wird und 32 2. ausreichend Vorsorge getroffen ist, dass der Radweg nicht durch den ruhenden Verkehr genutzt wird.

Es muß also (30) "irgendwie" erkennbar sein, daß es für den Radverkehr vorgesehen ist, und es müssen (31) an kritischen Punkten Markierungen vorhanden sein. (Punkt 32 hat nicht unbedingt etwas mit einer Kennzeichnung als Radweg zu tun. Das könnte auch durch Poller oder Schilder zur Regelung des Parkens erfüllt werden.)


Viele Grüße
Bodo

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