Am 17.01.2013 15:05, schrieb Wolfgang Hinsch:
Am Donnerstag, den 17.01.2013, 08:15 +0100 schrieb Josef Latt:


Prinzipiell gibt es nur benutzungspflichtige (straßenbegleitende)
Radwege, zumindest in DE.

Sorry, aber das ist Unsinn.

Nur für die Radwege, die mit den entsprechenden Zeichen (237, 240 oder
241) gekennzeichnet sind, besteht Benutzungspflicht, ansonsten kann
wahlweise Radweg oder Fahrbahn genutzt werden.

Pauschal genommen ist das auch Unsinn, weil damit offensichtlich nur straßenbegleitende Radwege gemeint sind. All die vielen Querfeldeinwege mit diesen Schildern können nicht benutzungspflichtig sein, weil da nicht die Möglichkeit besteht, eine Fahrbahn zu benutzen.

Oder wie soll man sonst diesen Text der StVO verstehen:

'Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den
gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen (Radwegbenut-
zungspflicht).'

Dürfte sich im Zuge der neuen StVO nach und nach ändern. Dazu habe ich mich schon in einem Vorposting geäußert. Steht auch schon in der derzeitigen so drin. Die ist aber teilweise außer Kraft gesetzt worden. Es lagen wohl noch zu viele blaue Schilder rum. ;)

Gruß


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