Weitere Fundstellen: Thüringen: Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003
§ 5 Bezeichnung (3) Die Benennung der im Gemeindegebiet dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze und Brücken sowie der öffentlichen Einrichtungen ist Angelegenheit der Gemeinde. Gleich lautende Bezeichnungen innerhalb derselben Gemeinde sind unzulässig. [..] In der Landgemeinde sind Doppelbenennungen zulässig, soweit keine Verwechslungsgefahr besteht. <http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/t/2hox/page/bsthueprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=9&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-KomOTH2003V6P5&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint> Sachsen: Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) § 5 Name und Bezeichnung (4) Die Benennung der Gemeindeteile sowie der innerhalb der bebauten Gemeindeteile dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze und Brücken ist Angelegenheit der Gemeinden. Gleichlautende Benennungen innerhalb desselben Gemeindeteils sind unzulässig. ... In Sachsen muss es also nicht innerhalb einer Gemeinde, sondern nur innerhalb eines Gemeindeteils eindeutig sein. Schönen Gruß Martin _______________________________________________ Talk-de mailing list [email protected] http://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de

