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Hacken von Funknetzen doch strafbar

Das Bundesjustizministerium (BMJ) kann im Paragrafen 202a StGB keine
Gesetzesl�cke erkennen, wonach das Hacken von drahtlosen Netzwerken
straffrei sei. Es vertritt die Auffassung, dass das Aussp�hen von Daten
einer kabellosen Computeranlage strafbar ist, wenn die Daten �ber die
benutzte Funkverbindung verschl�sselt �bertragen werden. Ein Jurist an der
Bonner Universit�t hatte zuvor eine gegenteilige Ansicht[1] vertreten.

An das Tatbestandsmerkmal "gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert"
w�rden, so BMJ-Sprecherin Maritta Strasser, keine hohen Anforderungen
gestellt. Eine einfache Verschl�sselung gen�ge. "Der Verf�gungsberechtigte
muss durch die Zugangssicherung sein Interesse an der Geheimhaltung der
Daten durch geeignete Schutzma�nahmen zum Ausdruck bringen, sodass der
T�ter auf unberechtigten Zugang schlie�en kann."

Strasser k�ndigte jedoch mit der Umsetzung des �bereinkommens gegen
Datennetzkriminalit�t des Europarates (Cybercrime Convention[2])
entsprechende �nderungen an: Darin verlangt Artikel 3, der das Abh�ren
generell verbietet, keine besondere Sicherung. Er bietet sogar der
elektromagnetischen Abstrahlung rechtlichen Schutz. Aufgrund dieser
Bestimmung sei zu �berlegen, ob "das Schutzgut der Vertraulichkeit,
Integrit�t und Verf�gbarkeit von Computersystemen st�rker dadurch in die
Vorschrift des � 202a StGB Eingang finden muss, dass nicht nur das
Sichverschaffen von Daten, sondern schon das blo�e Eindringen in ein System
unter Strafe gestellt wird." (Christiane Schulzki-Haddouti) / (ju[3]/c't)

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 http://www.heise.de/newsticker/data/ju-13.05.02-000/

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 [1] http://www.heise.de/newsticker/data/pab-25.04.02-000/
 [2] 
http://www.coe.int/T/E/Legal%5FAffairs/Legal%5Fco%2Doperation/Combating%5Feconomic%5Fcrime/Cybercrime/Convention/default.asp#TopOfPage
 [3] mailto:[EMAIL PROTECTED]

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