Moin,

On 18/10/14 09:52, Bernd Kalbfuss-Zimmermann wrote:
Am 17. Oktober 2014 13:18:07 schrieb Markus Schräder <[email protected]>:
Denn es ist für die Störerhaftung nicht relevant wo der Server steht,
sondern wem er gehört: Rechtliche Ansprüche sind immer gegenüber
(juristischen) Personen und nicht gegenüber Servern. Wenn diese
(juristische) Person allerdings nicht deutsch ist, ist es für Abmahnung
bereits unmöglich etwas zu erreichen. Denn es gibt keinen
Auskunftsanspruch gegenüber einer ausländischen (juristische) Person,
und somit keine Abmahnung oder sonstige rechtliche Verfolgung.

Ist es wirklich so einfach? Mullvad betreibt z.B. einen Server in Deutschland und in den Niederlanden. Auf diesen erreiche ich Durchsätze zwischen 20 - 25 Mbit/s. Mit dem Server in Schweden bringe ich es gerade mal auf ca. 10 Mbit/s. Du sagst also, ich kann genauso gut den Server in Deutschland oder in den Niederlanden nutzen? Der Server-Standort hat keinen Einfluss auf die Auskunftspflicht des Providers? Das erscheint mir ja schon nahezu surreal.

Vorsicht, zwei Dinge bitte nicht vermischen: Störerhaftung des dt. Zivilrechts -- davon sind Provider per Gesetz eigentlich ausgeschlossen, BGH sieht das bei unverschlüsselt direkt zugänglichen WLANs bzw. solchen, die nicht von der Handvoll bundesweit agierender/bekannten Anbieter (Telekom, Kabel Deutschland, ...) betrieben wurden, augenscheinlich anders -- und Auskunftspflichten, z. B. nach § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG.

Und wenn es erst eine Überwachungsverfügung (Telekommunikationsüberwachung, d. h. i. d. R. Verstoß gegen's Strafrecht) gibt, wird sich auch Mullvad beim deutschen Server schwer tun, der nicht nachzukommen, denke ich mal. Entsprechende Fälle sind mir aber nicht bekannt. (Und wie das konkret bei einem VPN-Exit aussehen sollte, ist mir auch nicht klar.)

Ich bin auch als Provider bei der Bundesnetzagentur gemeldet, und hätte
(nicht nur deswegen aber effektiv vor allem darum) keine Probleme damit.
Allerdings nervt es schon andauernd Post bekommen zu müssen und zu
telefonieren. Seit dieser Umstellung ist ruhe.

Bin mir nicht sicher, ob ich das verstehe. Du meinst, dass du als Provider Anfragen wegen Urheberrechtsverletzungen und der gleichen erhalten hast?

Vorweg: IANAL.

Der Provider unterliegt nicht der Störerhaftung. Daß heißt ja nicht, daß er nicht mitwirken muß bei der Ermittlung des Täters -- ohne z. B. die Telekom wird kein Abmahner an die Postadresse eines T-DSL-Anschlußinhabers kommen, denn die Telekom hält die Information, welche Anschlußkennung von wann bis wann welche IP-Adresse zugewiesen hatte, vor (auch über das Ende der Verbindung hinaus; Vodafone z. B. nicht (mehr) [1] ...). Der Abmahner hat nur Zeitpunkt und IP-Adresse, daher bekommt der Provider halt vom Gericht auf Betreiben des Abmahners die Aufforderung, Anschlußinhaber von IP sowieso um Uhrzeit dannunddann zu er- und anschließend zu übermitteln -- AFAIK basierend auf § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG [2].

Dies wird bei Förderverein und Freifunk Rheinland anfangs ähnlich sein -- bis sich herumgesprochen hat, daß derlei Informationen bei Freifunk gar nicht vorliegen und Freifunk nicht mehr behelligt wird. Hilfsweise den Provider zur Zahlung wenigstens der Abmahnkosten heranzuziehen (und gar auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen) klappt dann wg. des Providerprivilegs nicht, und somit wird das Spiel unrentabel für den Abmahner.

Anders sieht es aus, wenn sich in Deinem Freifunk-Netz eine neue Zelle des KGB etabliert und munter von dort aus BND und Konsorten zu hacken versucht. Das ist kein Thema der Störerhaftung, da geht's um Straftaten, und da wird der Provider mithelfen müssen. Und da werden dann auch die lokalen Communities kontaktiert werden, denn der VPN-Exit wiederum hat (wenn überhaupt) nur die private IP, von der aus der BND angegriffen wird. Umdas Endgerät zu identifizieren, muß man schon am ffXX-br-Interface mitlauschen (gerade bei v6).

Interessant in dem Zusammenhang vielleicht auch dieser Satz aus [3]: »Mahnt ein Rechteinhaber einen Hotelbetreiber in Kenntnis der Tatsache, dass der Anschluß für ein Hotel genutzt wird, den Hotelbetreiber ab, stellt dies einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Hotelbetreibers dar, da dem Rechteinhaber bekannt ist, dass in einer derartigen Fallkonstellation der Anschlussinhaber nicht per se für Rechtsverletzungen seiner Gäste haftet.« Eine Abmahnung an einen der beiden Vereine dürfte ebenfalls unwirksam sein; und Auskunft gem. § 101 UrhG wird wohl per Textbaustein beantwortet. [4] ist generell eine nette Linksammlung zum Thema.


MfG,
-kai

[1] http://www.internet-law.de/2013/03/olg-dusseldorf-vodafone-muss-ip-adressen-nicht-zu-auskunftszwecken-zu-speichern.html
[2] http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html
[3] http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/Filesharing/1199-LG-Frankfurt-am-Main-Az-2-06-S-1909-Stoererhaftung-eines-Hotels-bei-Urheberrechtsverletzungen-durch-Gaeste.html
[4] http://www.telemedicus.info/urteile/tag/St%C3%B6rerhaftung

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