Am Thu, 16 Oct 2014 20:18:26 +0200 schrieb Daniel Paufler <[email protected]>: > On 16/10/14 07:14, Tobias Hachmer wrote: > > On 10/15/2014 07:02 PM, Juergen Neumann wrote:
Hallo, > >> Es gibt für ISPs keine Störerhaftung. Diese Fallen unter das > >> Providerprivileg. Auch ein gemeinnütziger und nicht kommerzieller > >> Verein kann Provider werden. > > Dazu habe ich noch eine Frage: > > > > 1. Ab wann gilt denn eine Freifunk Community als Provider? - > > Meldung bei der BNetzA? - RIPE Mitglied wie Rheinland e.V.? - > > Reicht ein eigenes AS? > > Wenn eine rechtliche Entität sich als ISP bei der BNetzA registriert. > Als private Person oder loser Haufen von Leuten geht das nicht, darum > e.V. FALSCH! Das denken immer alle, ist aber keineswegs so. Immer dieses naturwissenschaftliche Ursache-Wirkungs-Denken, sowas interessiert Juristen doch nur am Rande… Im Gesetz steht sinngemäß, „Provider“ werde man, indem man „providet“. Eingeschränkt im Sinne der Störerhaftung haben das die Gerichte. In KEINEM Gesetz steht hingegen, daß man dafür irgendwo eingetragen sein müsse, noch, daß eine BNetzA-Eintragung eine hinreichende Bedingung wäre, also wenn man da erstmal eingetragen wäre, wäre man auf jeden Fall Provider. Was wir haben wollen, ist das „Providerprivileg“, das bekommen wir im Grunde schon dadurch, daß wir Freifunk machen. Was wir auch wollen, ist, daß das nicht durch die Störerhafung hinterrücks wieder kaputtgemacht wird. Die BNetzA hat aber selber darauf hingewiesen, daß eine Eintragung an sich noch keinen Schutz vor der Störerhaftung bringt. Rechtlich sonnenklar ist nur: wer „richtig gegen Geld“ Internetzugang bietet, also im wesentlichen die klassischen kommerziellen Provider, MUSS sich da eintragen lassen und genießt auch das Providerprivileg, ist also von der Störerhaftung befreit. Es gibt 4 denkbare Fälle: 1) In der Liste stehen, und nicht der Störerhaftung unterliegen. Beispiel: kommerzielle Provider, allen voran die Telekom 2) In der Liste stehen, aber trotzdem der Störerhaftung unterliegen. Den Fall hat es wohl noch nicht gegeben, aber es könnte einem Gericht einfach egal sein, ob man da drinsteht, weil ja irgendwann mal ein Gastronom erfolgreich abgemahnt worden und der aktuelle Fall analog zu betrachten sei. 3) Nicht in der Liste stehen, aber trotzdem nicht der Störerhaftung unterliegen. Beispiel: Freifunkverein, der sich vor Gericht auf das Providerprivileg beruft und das so durchficht. Man darf den Fall nicht verwechseln mit Privatpersonen, die Recht bekommen haben, etwa weil sie ihre Pflichten nicht vernachlässigt haben. Bei denen bleibt nämlich die Störerhaftung im Prinzip bestehen, greift nur nicht, weil eine Totalüberwachung unzumutbar wäre. 4) Nicht in der Liste stehen und der Störerhaftung unterliegen. Beispiel: Privatpersonen, die vergeblich versuchen, ihr Netz vor unbefugter Nutzung zu schützen, dabei womöglich berechtigte Mitnutzer haben, die nicht „aufgeklärt“ wurden. Da eingetragen zu sein, ist also ein Indiz dafür, daß man Provider ist, mehr nicht. Bei einem Freifunkverein kommt noch ein Mosaiksteinchen hinzu: man bietet anderen Internetzugang, das ist sozusagen der Sinn des Handelns (auch wenn es nicht nur ums Internet geht, sondern allgemein um freie Kommunikation). Das kommerzielle Interesse wiederum ist etwas, das einerseits die Eintragungspflicht in die Providerliste triggert, andererseits von manchen Gerichten als Quasi-Voraussetzung für das Providerprivileg gesehen worden ist. Daran mangelt es beim Verein aber nun mal genauso, wie bei Privatpersonen, aber diese Auffassung ist logisch gesehen Quatsch, es deutet auch darauf hin daß die sich nicht hält, wenn sie nicht durch ein Gesetz „fehlgeklärt“ wird. Sich da eintragen zu lassen ist einerseits gut: man macht klar, daß man sich als Provider begreift und das die Absicht ist. Es ist die bessere Verteidigungsstrategie, Prüfpflichten generell abzulehnen, als beweisen zu wollen, daß die Maßnahmen ausreichend waren, wie das fast alle Abmahnopfer tun. Andererseits kann so ein offizielles Bekenntnis wieder nach hinten losgehen, wenn wir an die Vorratsdatenspeicherung und die Pflicht denken, Abhöranlagen einzubauen. Provider müssen je nachdem Daten herausgeben, die sie haben. Da beim Freifunk keine erhoben und gespeichert werden, geht das rein praktisch nicht. In Zukunft mit IPv6 wird es jedoch tendentiell wieder leichter möglich, bestimmte Endgeräte zu identifizieren, damit könnte man dann doch wieder den „Router-Aufsteller“ ermitteln, der dann vielleicht doch wieder der Störerhaftung unterliegen könnte. Es gibt also nur zwei Lösungen: A) Genügend (möglichst hochinstanzliche) Gerichtsurteile erstreiten, daß auch Freifunk von der Störerhaftung ausgenommen wird, bitteschön unabhängig vom Vereinsstatus oder kommerziellen Randbedingungen. B) Eine klare gesetzliche Regelung im obigen Sinne, die aber keine neue Hintertür für anderslautende Urteile öffnet. Gabriels blöde Idee, die einerseits in erster Linie kommerzielle Interessen schützt, also Leute, die indirekt mit Freifunk Geld verdienen, nicht aber rein selbstlose Interessen, sowie dann auch noch das „Geschäftsmodell Urheberrrechtsverletzung“ auszunehmen, paßt also nicht. Vergeßt das einfach mit der absoluten rechtlichen Sicherheit, es gibt keine Zauber-Amulette gegen Störerhaftung. Ich persönlich verlasse mich darauf, daß die Gegner es ganz einfach nicht wagen, sich mit Freifunkern anzulegen, wir sind doch eher „undankbare“ Gegner, gegen die man auch bei großer finanzieller Überlegenheit und Durchhaltewillen verlieren kann. Deswegen bin ich auch dafür, das „Erstinstallationsprotokoll“, das beim Freifunk Rheinland e.V. für die „Operation Störerhaftung“ erfunden worden ist, weiterzuverwenden: es schafft sozusagen Zeugen, daß ab Zeitpunkt X ein Router ein Freifunkrouter unter dem Dach des Vereins Y gewesen ist. Kommt also ein Abmahner mit einer Urheberrechtsverletzung zum Zeitpunkt Z > X daher, hat man auch dann noch gute Karten, wenn die VPN-Technik versagt oder „kaputtkonfiguriert“ worden oder es auf andere Weise gelungen ist, die „Internetspender-Privatperson“ ausfindig zu machen, aber auf mich hört ja niemand. -- Christoph Franzen
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