Danke für Deine Ausführungen, Reto!

Kurzfassung also: Nichts genaues weiß man nicht, außer, daß wohl noch kein Internet-Anbieter diese Karte bislang gegenüber Kunden gezogen hat. Nachweisen können darf der ISP die Freifunk-Nutzung nicht (Fernmeldegeheimnis), womit ihm auch keine Berechnung von Schadensersatz möglich ist [wobei, hilfsweise könnte er den VPN-Traffic nehmen?]. Das effektive Risiko ist mithin gering. Durch die geplante "Digital Single Market-Verordnung" der EU würden Klauseln, die das Teilen von Anschlüssen (explizit auch für Freifunker!) verbieten, unwirksam; unklar ist nur, ob/wann diese wie umfassend auch kommt. Reto, kann man das so als Quintessenz kommunizieren?



FYI, das Pamphlet der NW hat es mittlerweile ins Handelsblatt geschafft: http://www.handelsblatt.com/technologie/it-tk/mobile-welt/offene-wlan-netze-freifunk-fuer-alle/11156732.html

Santos, "der seinen Nachnamen lieber nicht in der Zeitung lesen möchte", ist nun deutschlandweit bekannt -- der Gute hatte wohl eine Vorahnung. Mittlerweile kann ich verstehen, warum Politiker Artikel erst nach Rezension passieren lassen -- oder Interviews gar nicht geben. Das mit dem Qualitätsjournalismus scheint mir eher ein großes Mißverständnis zu sein ...

*seufz*

Sich den harten Drogen zuwendend und für heute abmeldend,
-kai

On 19/12/14 11:56, Reto Mantz wrote:
Hallo,

es gibt (meines Wissens nach) im Dunstkreis des Teilens von
Internetanschlüssen und Verboten bisher nur ein Urteil vom OLG Köln, das
zwischen zwei TK-Anbietern spielte (OLG Köln, Urt. v. 5.6.2009 - 6 U
223/08: Unlauterkeit des Geschäftsmodells von FON, MMR 2009, 695 -
http://www.retosphere.de/php/download.php?fileId=53 - inklusive
Anmerkungen zum Urteil von mir). Da wehrte sich ein TK-Anbieter
(erfolgreich) gegen das Sharing-Modell von FON. Die Parteien haben sich
während der laufenden Revision beim BGH vergleichsweise geeinigt, so
dass unklar ist, was der BGH dazu gesagt hätte.
Das Urteil ist aber auch nicht so richtig für den vorliegenden Fall
interessant/anwendbar, weil das OLG Köln auf das AGB-Verbot des Teilens
des Anschlusses gar nicht richtig eingegangen ist. Es gibt also
tatsächlich bisher kein Urteil, das sich mit einer solchen
Verbotsklausel - insbesondere aus Verbrauchersicht - befasst hat. Es
gibt dazu nur juristische Literatur (nämlich - Achtung: Werbung! -
Sassenberg/Mantz, WLAN und Recht, Rn. 320-325, Kaeding, CR 2010, 164 und
Auer-Reinsdorff/Conrad, IT-Recht, 2011, § 20 Rn. 31)
Es wäre vielleicht eine nette Aufgabe für den VZBV, solche Klauseln mal
überprüfen zu lassen, zumal, wenn durch sie unklar ist, ob vom Verbot
des Teilens auch Familienmitglieder und Besucher erfasst sind,
vielleicht hat ja jemand von Euch Kontakte dahin und kann das mal
ansprechen. In solchen Fällen spricht einiges für eine generelle
Unwirksamkeit, da das Teilen von Internetanschlüssen wenigstens in der
Familie heute absoluter Standard ist (und die Anbieter auch mit WLAN für
die ganze Familie werben).

Nach derzeitigem (!) Stand dürfte solche Verbote aber erstmal als
wirksam anzusehen sein, zumindest wenn sie ausreichend klar und
transparent sind. Was in dem Beitrag von NW angesprochen wurde, dürfte
also in der Regel richtig sein. Richtig ist aber auch, dass die Folgen
maximal Kündigung des Vertrages und Schadensersatz sind. Der
Schadensersatz dürfte denkbar gering sein - wenn er sich überhaupt
zahlenmäßig erfassen lässt. Und von einer Kündigung aufgrund eines
geteilten Anschlusses habe ich - ebensowenig wie von
Schadensersatzforderungen - noch nichts gehört. Die Anbieter können im
Ergebnis auch gar nicht herausfinden, welcher Datenverkehr vom
Anschlussinhaber, von Familienmitgliedern und von Freifunkern stammt.
Das gilt selbst ohne VPN, zumal die Anbieter auch gar nicht in den
Datenverkehr reingucken dürfen. Ist ein VPN zugeschaltet, ist der
Datenverkehr ohnehin verschlüsselt und nicht identifizierbar. Ich
persönlich sehe da kein Risiko, es muss aber jeder für sich ausmachen.

Warum habe ich oben geschrieben "nach derzeitigem Stand"? Die EU
diskutiert seit einiger Zeit die sog. Digital Single Market-Verordnung,
die einen einheitlichen Telekommunikationsbinnenmarkt schaffen soll.
Bekannt ist das vor allem durch die Regelungen in Art. 23 der VO zur
Netzneutralität. Interessant ist aber, dass in Art. 14 und 15 Regelungen
speziell für WLAN vorgesehen sind (s. kurz hier
http://www.telemedicus.info/article/2636-Die-neue-Internet-TK-Verordnung-und-offene-WLANs.html
(aber in dem Beitrag das mit der Störerhaftung nicht ernst nehmen) und
hier
http://www.offenenetze.de/2014/06/23/aufsatz-entwurf-der-single-market-verordnung-und-lokale-funknetze-in-cr-62014-erschienen/).
Wenn die VO so kommt, wie das EU-Parlament sie beschlossen hat, wären
Klauseln, die das Teilen von Anschlüssen (explizit auch für Freifunker!)
verbieten, unwirksam.
Die schlechte Nachricht: Die Single Market-Verordnung hängt in den
Mühlen der EU. Ob und in welcher Form sie kommen wird, ist derzeit
völlig unklar. Möglicherweise werden nur die Regeln zu Netzneutralität
und Roaming demnächst kommen, was sonst noch kommt, ist wie gesagt unklar.

Aber dieser Entwurf der Single Market-VO ist nach meinem Verständnis ein
Superargument für Freifunk: Die EU-Kommission und das EU-Parlament
finden das Teilen von WLAN-Anschlüssen super ("Europe loves Wi-Fi", s.
http://europa.eu/rapid/press-release_IP-13-759_en.htm). Diese
Pressemitteilung gehört meines Erachtens ins Standard-Freifunk-Werbepaket.

Viele Grüße
Reto


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