Am 1. April 2014 10:21 schrieb Holger Jeromin <mailgm...@katur.de>:

> "(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung
> der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger
> Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der
> Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der
> Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient."
>
> und sogar:
> "(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung
> nach dieser Vorschrift absehen."
>


wobei in den letzten Jahren in Stuttgart, Tübingen und Mannheim Leute
erstinstanzlich verurteilt worden sind, die ein durchgestrichenes
Hakenkreuz bzw. eines über einem Mülleimer verwendet bzw. verbreitet haben,
also so was in der Art:
https://linksunten.indymedia.org/de/system/files/images/8844697385.gif
Diese Urteile wurden zwar alle (AFAIK) in weiteren Instanzen wieder
aufgehoben, aber dennoch ist das gehöriger Ärger, den man mit solchen
Verfahren am Hals hat.

Wikipedia wird aber wohl nichts befürchten müssen, wenn man diesen Absatz
ansieht, und die Rechtsprechung der höheren Instanzen (das ging wohl bis
zum Bundesminister der Justiz).

Gruß
Martin
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