lli Rehfeld schrieb:
> Das heißt so eine Denkmallist ist öffentlich und kann von jedem 
> eingesehen werden. In Essen sogar übers Internet mit der entsprechenden 
> Denkmalnummer.
> 
> Wenn es hier so ist, dann muss das doch auch für andere Städte und 
> Gemeinden gelten. Oder ?

Nach einem Gespräch mit dem Rechtsanwalt über § 5 UrhG hat sich
herauskristallisiert, dass die Bindungswirkung eine große Rolle
spielt, ob Abs. 1 oder Abs. 2 zutrifft.

Die Frage ist: hat Veröffentlichung eine Bindungswirkung? In meinen
Augen ist es nur ein amtliches Register, wo der Bürger reinschauen
darf.

Für mich hat nur das Landesdenkmalschutzgesetz eine Bindungswirkung,
vielleicht bekommt man auch eine Urkunde oder sowas. Dieses Gesetz
bindet den Bürger, das Register informiert nur...

(alles meine Meinung)

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