On Wed, 30 Jun 2004 18:21:10 +0200, Axel H Horns <[EMAIL PROTECTED]> wrote: > > > ------- Forwarded message follows ------- > Date sent: Wed, 30 Jun 2004 15:21:57 +0200 > From: ULD SH <[EMAIL PROTECTED]> > Organization: ULD-SH > To: [EMAIL PROTECTED], > [EMAIL PROTECTED] > Subject: [presse-list] Schon die Speicherung von Nutzungsdaten ist > rechtswidrig! > > [ Double-click this line for list subscription options ] > > Schon die Speicherung von Nutzungsdaten ist rechtswidrig! > > In der Gesetzgebung zum "2. Korb der Urheberrechtsnovelle" soll > Urhebern ein erweiterter Auskunftsanspruch gegen�ber Internetprovidern > einger�umt werden, mit dem sie die Herausgabe der Nutzungsdaten von > Surfern, zumeist die IP-Adresse ihrer Rechner, verlangen k�nnen, um > Raubkopierer besser zu verfolgen. Eine entsprechende Ank�ndigung > machte der zust�ndige Abteilungsleiter des Bundesjustizministeriums > vor kurzem in Berlin.
Die IP-Adresse wird wohl kaum verlangt werden, da diese den zuk�nftigen Bedarfstr�gern doch bekannt ist und �berhaupt erst den Anlass zu der Anfrage gibt. Es wird die Identifikation (Kundendaten, ladungsf�hige Anschrift) des Kunden verlangt, der diese IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt nutzte, und zwar ohne den beschwerlichen (rechtsstaatlichen) Weg �ber die zust�ndigen hoheitlichen Organe (Staatsanwaltschaft). Ist es n�tig, dass ein Datenschutzbeauftragter durch eine fehlerhafte Presseerkl�rung Verwirrung stiftet? Oder habe ich da was falsch verstanden? Wie verh�lt es sich eigentlich bei statischen Adressbl�cken? Kundennamen sind manchmal per WHOIS einsehbar; reicht das f�r die zweifelsfreie gerichtsfeste Identifikation, auch wenn keine weiteren Kundendaten herausgegeben (oder erst gar nicht angefordert) werden? Haftet eine Bar mit IP aus der Wand f�r ihre anonymen Kunden? -- To unsubscribe, e-mail: [EMAIL PROTECTED] For additional commands, e-mail: [EMAIL PROTECTED]
