* Axel H. Horns zitierte: > Der Streitwert war in H�he von 500.000,-- EUR anzusetzen, [...] > Die von der Verf�gungsbeklagten weitergegebenen Informationen sind > auch deswegen f�r die Verf�gungskl�gerinnen besonders gef�hrlich, da > sich - wie aus den entsprechenden Reaktionen zur Berichterstattung > erkennbar - viele Personen befinden, die einer Geltung der > Eigentumsrechte an digitalen Inhalten so kritisch gegen�ber stehen, > dass sie f�r die speziellen Angebote der Firma S(...) besonders > empf�nglich sind."
F�r die Festsetzung des Streitwertes ist diese Argumentation doch durchaus nachvollziehbar, oder irre ich mich? Dadurch, da� die Leser tats�chlich rechtswidrigen Nutzen aus der Information ziehen k�nnen, steigt doch der potentielle Schaden f�r den Kl�ger. Im sonnt�glichen K�seblatt auf Seite 15 w�re der Schaden, der angerichtet werden kann, weitaus geringer, obgleich die nominelle Reichweite mitunter h�her ist. F�r die Frage, wie die Pressefreiheit ausgehebelt wurde, spielte das aber keine Rolle. Erstaunlich (aber eigentlich nicht �berraschend) finde ich, da� die Pressefreiheit sich nicht darauf erstreckt, dem Leser Prim�rquellen zur Verf�gung zu stellen, wenn dadurch andere Rechtsg�ter gef�hrdet werden. Dies f�gt sich aber recht nahtlos in �hnliche Entscheidungen ein. Neu ist allerh�chstens, da� es diesmal ein Unternehmen trifft, das zweifelsohne eine gewisse Reichweite (alternativ: Seri�sit�t 8-) besitzt und �ber die private Homepage in irgend einem Winkel des Web hinausgeht. Bauchgrimmen besitze ich nur, da� das Gericht annimmt, da� jede angefertigte Kopie die Eigentumsrechte der Kl�ger verletzt. Das erscheint mir nicht den Intentionen des Gesetzgebers zu entsprechen, der die Privatkopie an sich ausdr�cklich nicht kriminalisierte. Das Gericht h�tte an dieser Stelle m.E. darlegen m�ssen, warum es durch die Verlinkung einen konkreten Schaden durch gewerbliche Kopien bef�rchtet. Das lie�e die Abw�gung der Pressefreiheit der Beklagten gegen die nicht unbeschr�nkt g�ltigen Eigentumsrechte der Kl�ger m�glicherweise anders ausfallen. Lustig ist aber vor allem, da� Hetzner schon mindesten seit Juni 2004 einen der Server hinter dem Webangebot hostet. Vor diesem Hintergrund ist es doch ziemlich fraglich, wie der Vorwurf der Beihilfe zur Einfuhr aufrechterhalten werden kann, da das Programm bereits vom Hersteller in Deutschland angeboten wird -- und die eigentliche Einfuhr durch internationale ISPs erfolgt, die in Deutschland selbstverst�ndlich eine ladungsf�hige Anschrifft besitzen und gegen die somit problemlos vorgegangen werden k�nnte. Mit ein wenig Gl�ck gilt letzteres auch f�r die andere Server-Instanz, die in einem US-amerikanischen Rechenzentrum steht. -- To unsubscribe, e-mail: [EMAIL PROTECTED] For additional commands, e-mail: [EMAIL PROTECTED]
