* Axel H. Horns zitierte:

> Der Streitwert war in H�he von 500.000,-- EUR anzusetzen, [...] 
> Die von der Verf�gungsbeklagten weitergegebenen Informationen sind 
> auch deswegen f�r die Verf�gungskl�gerinnen besonders gef�hrlich, da 
> sich - wie aus den entsprechenden Reaktionen zur Berichterstattung 
> erkennbar - viele Personen befinden, die einer Geltung der 
> Eigentumsrechte an digitalen Inhalten so kritisch gegen�ber stehen, 
> dass sie f�r die speziellen Angebote der Firma S(...) besonders 
> empf�nglich sind."  

F�r die Festsetzung des Streitwertes ist diese Argumentation doch
durchaus nachvollziehbar, oder irre ich mich? Dadurch, da� die Leser
tats�chlich rechtswidrigen Nutzen aus der Information ziehen k�nnen,
steigt doch der potentielle Schaden f�r den Kl�ger. Im sonnt�glichen
K�seblatt auf Seite 15 w�re der Schaden, der angerichtet werden kann,
weitaus geringer, obgleich die nominelle Reichweite mitunter h�her
ist.

F�r die Frage, wie die Pressefreiheit ausgehebelt wurde, spielte das
aber keine Rolle. Erstaunlich (aber eigentlich nicht �berraschend)
finde ich, da� die Pressefreiheit sich nicht darauf erstreckt, dem
Leser Prim�rquellen zur Verf�gung zu stellen, wenn dadurch andere
Rechtsg�ter gef�hrdet werden. Dies f�gt sich aber recht nahtlos in
�hnliche Entscheidungen ein. Neu ist allerh�chstens, da� es diesmal
ein Unternehmen trifft, das zweifelsohne eine gewisse Reichweite
(alternativ: Seri�sit�t 8-) besitzt und �ber die private Homepage in
irgend einem Winkel des Web hinausgeht.

Bauchgrimmen besitze ich nur, da� das Gericht annimmt, da� jede
angefertigte Kopie die Eigentumsrechte der Kl�ger verletzt. Das
erscheint mir nicht den Intentionen des Gesetzgebers zu entsprechen,
der die Privatkopie an sich ausdr�cklich nicht kriminalisierte. Das
Gericht h�tte an dieser Stelle m.E. darlegen m�ssen, warum es durch
die Verlinkung einen konkreten Schaden durch gewerbliche Kopien
bef�rchtet. Das lie�e die Abw�gung der Pressefreiheit der Beklagten
gegen die nicht unbeschr�nkt g�ltigen Eigentumsrechte der Kl�ger
m�glicherweise anders ausfallen.

Lustig ist aber vor allem, da� Hetzner schon mindesten seit Juni 2004
einen der Server hinter dem Webangebot hostet. Vor diesem Hintergrund
ist es doch ziemlich fraglich, wie der Vorwurf der Beihilfe zur
Einfuhr aufrechterhalten werden kann, da das Programm bereits vom
Hersteller in Deutschland angeboten wird -- und die eigentliche
Einfuhr durch internationale ISPs erfolgt, die in Deutschland
selbstverst�ndlich eine ladungsf�hige Anschrifft besitzen und gegen
die somit problemlos vorgegangen werden k�nnte. Mit ein wenig Gl�ck
gilt letzteres auch f�r die andere Server-Instanz, die in einem
US-amerikanischen Rechenzentrum steht.

--
To unsubscribe, e-mail: [EMAIL PROTECTED]
For additional commands, e-mail: [EMAIL PROTECTED]


Antwort per Email an