Alvar wurde heute im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Stuttgart freigesprochen. Gl�ckwunsch!
Das Gericht betrachte odem.org und FreedomFone als Einheit, und die Links als notwendigen Bestandteil. Als Einheit betrachtet leistet Alvars Arbeit einen nachweisbaren Beitrag zur Meinungsbildung, und sie f�llt, auch wenn Beihilfe zur Verbreitung von rechtsextremem Gedankengut vorliegen sollte, unter die Ausnahmen von � 86 Abs. 3 StGB, was eine Strafbarkeit letztlich verhindert. Die Links sind auch als wesentlicher Bestandteil zu sehen (genauso wie es notwendig ist, die Webseiten in der Urteilsbegr�ndung zu erw�hnen, wie der vorsitzende Richter in einem Anflug von Selbstbez�glichkeit bemerkte). Etwas kurios aus Laiensicht fiel die Begr�ndung f�r den Freispruch in Sachen rotten.com aus: Die drei eingebrachten Bilder (S�ugling mit ge�ffnetem Brustkorb, der fast vollst�ndig zerst�rte Kopf eines Unfallopfers, ein asiatisch aussehender vorgeblicher Kannibale, der im Begriff ist, in ein abgerissenes Bein zu bei�en -- der vorsitzende Richter schilderte das recht graphisch) stellten keine Gewaltdarstellung nach � 131 StGB dar, weil sie keinen *Vorgang* darstellen, und nicht klar ist, ob tats�chlich eine Gewalttat vorliegt, oder ob es sich einfach nur um ein ekliges Bild handelt. Kontext gibt's bei rotten.com ja keinen. In beiden F�llen wurde auf diese Weise allerdings die Frage umgangen, ob Links an sich schon der Verbreitung Beihilfe leisten oder nicht. Allerdings f�hrte der Vorsitzende Richter aus, da� er keinen wesentlichen Unterschied zwischen der textuellen Darstellung und dem klickbaren Link sieht. Korrekturen sind willkommen, ich kann mir sowas immer so schlecht merken. Die Verhandlung war �brigens schlechter besucht als die vor dem Amtsgericht. -- To unsubscribe, e-mail: [EMAIL PROTECTED] For additional commands, e-mail: [EMAIL PROTECTED]
