Alvar wurde heute im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Stuttgart
freigesprochen. Gl�ckwunsch!

Das Gericht betrachte odem.org und FreedomFone als Einheit, und die
Links als notwendigen Bestandteil. Als Einheit betrachtet leistet
Alvars Arbeit einen nachweisbaren Beitrag zur Meinungsbildung, und sie
f�llt, auch wenn Beihilfe zur Verbreitung von rechtsextremem
Gedankengut vorliegen sollte, unter die Ausnahmen von � 86 Abs. 3
StGB, was eine Strafbarkeit letztlich verhindert. Die Links sind auch
als wesentlicher Bestandteil zu sehen (genauso wie es notwendig ist,
die Webseiten in der Urteilsbegr�ndung zu erw�hnen, wie der
vorsitzende Richter in einem Anflug von Selbstbez�glichkeit bemerkte).

Etwas kurios aus Laiensicht fiel die Begr�ndung f�r den Freispruch in
Sachen rotten.com aus: Die drei eingebrachten Bilder (S�ugling mit
ge�ffnetem Brustkorb, der fast vollst�ndig zerst�rte Kopf eines
Unfallopfers, ein asiatisch aussehender vorgeblicher Kannibale, der im
Begriff ist, in ein abgerissenes Bein zu bei�en -- der vorsitzende
Richter schilderte das recht graphisch) stellten keine
Gewaltdarstellung nach � 131 StGB dar, weil sie keinen *Vorgang*
darstellen, und nicht klar ist, ob tats�chlich eine Gewalttat
vorliegt, oder ob es sich einfach nur um ein ekliges Bild handelt.
Kontext gibt's bei rotten.com ja keinen.

In beiden F�llen wurde auf diese Weise allerdings die Frage umgangen,
ob Links an sich schon der Verbreitung Beihilfe leisten oder
nicht. Allerdings f�hrte der Vorsitzende Richter aus, da� er keinen
wesentlichen Unterschied zwischen der textuellen Darstellung und dem
klickbaren Link sieht.

Korrekturen sind willkommen, ich kann mir sowas immer so schlecht
merken. Die Verhandlung war �brigens schlechter besucht als die vor
dem Amtsgericht.

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