Hallo Thomas,

-- Thomas Stadler <[EMAIL PROTECTED]> wrote:

> 
> Anders als es in der Meldung des Heise-Tickers rueberkam, war das 
> Gericht im uebrigen sehr wohl der Auffassung, dass die Links 
> grundsaetzlich geeignet waren, den Tatbestand von §§ 130, 86 a StGB zu 
> erfuellen. Die Strafbarkeit scheitert aber dann letztlich an der 
> Sozialadaequanzklausel (86 Abs. 3, 86 a Abs. 3, 130 Abs. 5 StGB).

wobei er aber -- wenn ich mich recht erinnere -- offen ließ, ob ein Link
grundsätzlich erstmal Verbreitung oder Zugänglichmachung darstellt. Da aber
aus anderen Gründen eine Strafbarkeit nicht in Frage kommt, ist das für ihn
zumindest in der mündlichen Begründung erstmal egal.

Ich kann mich da aber auch falsch erinnern.


Ciao
  Alvar



-- 
** Alvar C.H. Freude 
** http://alvar.a-blast.org/
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** http://www.assoziations-blaster.de/


--
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