Am 16 Jun 2005, um 13:38 hat Alvar Freude geschrieben:
> > > > Anders als es in der Meldung des Heise-Tickers rueberkam, war das > > Gericht im uebrigen sehr wohl der Auffassung, dass die Links > > grundsaetzlich geeignet waren, den Tatbestand von §§ 130, 86 a StGB zu > > erfuellen. Die Strafbarkeit scheitert aber dann letztlich an der > > Sozialadaequanzklausel (86 Abs. 3, 86 a Abs. 3, 130 Abs. 5 StGB). > > wobei er aber -- wenn ich mich recht erinnere -- offen ließ, ob ein Link > grundsätzlich erstmal Verbreitung oder Zugänglichmachung darstellt. Da > aber aus anderen Gründen eine Strafbarkeit nicht in Frage kommt, ist das > für ihn zumindest in der mündlichen Begründung erstmal egal. So ganz eindeutig erschien es mir auch nicht. Am Anfang hat er allerdings schon gesagt, dass der Tatbestand wohl an sich erfuellt sei, dass aber wegen 86 Abs. 3 keine Strafbarkeit bejaht werden kann. Zum Schluss hat der Richter das dann aber nochmal in Zweifel gezogen und gesagt, dass man die Frage, ob die konkreten Links ein Zugaenglichmachen oder eine Beihilfe zur Verbreitung darstellen ja nicht abschließend beantworten muesse, weil Dein Verhalten in jedem Fall sozial adaequat war. Mal sehen, was im schriftlichen Urteil steht. Gruesse Thomas > Thomas Stadler [EMAIL PROTECTED] ----------------------------- Die Neuauflage 2005: Haftung fuer Informationen im Internet http://www.afs-rechtsanwaelte.de/Pages/haftung.html _________________________ Rechtsanwaelte Alavi Froesner Stadler Haydstr. 2, 85354 Freising http://www.afs-rechtsanwaelte.de -- To unsubscribe, e-mail: [EMAIL PROTECTED] For additional commands, e-mail: [EMAIL PROTECTED]
