Am 15 Jun 2005, um 18:07 hat Florian Weimer geschrieben: > Alvar wurde heute im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Stuttgart > freigesprochen. Glückwunsch!
Noch ein paar ergaenzende Anmerkungen eines unmittelbar Beteiligten. > > Das Gericht betrachte odem.org und FreedomFone als Einheit, Das habe ich nicht so verstanden. Das Gericht hat schon zwischen beiden Aspekten differenziert. Freedomfone/Teletrust wurde als ueberspitzt dargestellte Meinungsaeusserung gewertet, die einen Beitrag zur allgemeinen Diskussion liefert (also wohl staatsbuergerliche Aufklaerung), waehrend das Gericht bei odem.org einerseits darauf abgestellt hat, dass es sich um eine Berichterstattung ueber Vorgaenge des Zeitgeschehens handelt und andererseits um einen Beitrag zur staatsbuergerlichen Aufklaerung. und die > Links als notwendigen Bestandteil. Ja. Das Gericht hat ausdruecklich das Argument aufgenommen, dass der Bueger/Nutzer sich nur dann ein umfassendes Bild machen kann, wenn er die Moeglichkeit bekommt, sich mit den konkret zu sperrenden Inhalten auseinanderzusetzen. Im Zuge einer umfassenden Dokumentation zu den Sperrungsverfuegungen ist es deshalb legitim, auch per Link auf die zu sperrenden Inhalte/Websites zu verweisen. Als Einheit betrachtet leistet Alvars > Arbeit einen nachweisbaren Beitrag zur Meinungsbildung, und sie fällt, > auch wenn Beihilfe zur Verbreitung von rechtsextremem Gedankengut > vorliegen sollte, unter die Ausnahmen von § 86 Abs. 3 StGB, was eine > Strafbarkeit letztlich verhindert. Das Gericht hat an diesem Punkt auch dargelegt, dass nichts dafuer spricht, dass Alvar unter dem Vorwand einer Berichterstattung oder staatsbuergerlichen Aufklaerung rechte Propaganda verbreitet, sondern, dass er tatsaechlich die vom Gesetz privilegierten Ziele verfolgt. Die Links sind auch als wesentlicher > Bestandteil zu sehen (genauso wie es notwendig ist, die Webseiten in der > Urteilsbegründung zu erwähnen, wie der vorsitzende Richter in einem > Anflug von Selbstbezüglichkeit bemerkte). Das empfand ich eher als Spitze gegen den Staatsanwalt. Der Blick des Vorsitzenden ging auch in diese Richtung. Anders als es in der Meldung des Heise-Tickers rueberkam, war das Gericht im uebrigen sehr wohl der Auffassung, dass die Links grundsaetzlich geeignet waren, den Tatbestand von §§ 130, 86 a StGB zu erfuellen. Die Strafbarkeit scheitert aber dann letztlich an der Sozialadaequanzklausel (86 Abs. 3, 86 a Abs. 3, 130 Abs. 5 StGB). Es waere also jetzt ein Trugschluss zu glauben, das LG Stuttgart haette entschieden, dass Links auf strafbare rechte Seiten grundsaetzlich straffrei waeren. Nur dann, wenn solche Links in einen Kontext eingebettet sind, der den privilegierten Zwecken dient, die § 86 Abs. 3 StGB nennt, ist das nach Ansicht des Gerichts straflos und zulaessig. > > Etwas kurios aus Laiensicht fiel die Begründung für den Freispruch in > Sachen rotten.com aus: Die drei eingebrachten Bilder (Säugling mit > geöffnetem Brustkorb, der fast vollständig zerstörte Kopf eines > Unfallopfers, ein asiatisch aussehender vorgeblicher Kannibale, der im > Begriff ist, in ein abgerissenes Bein zu beißen -- der vorsitzende > Richter schilderte das recht graphisch) stellten keine Gewaltdarstellung > nach § 131 StGB dar, weil sie keinen *Vorgang* darstellen, und nicht > klar ist, ob tatsächlich eine Gewalttat vorliegt, oder ob es sich > einfach nur um ein ekliges Bild handelt. Das erschliesst sich, wenn man einfach mal den Wortlaut von § 131 StGB liest. Strafbar ist es nur dann, wenn grausame oder unmenschliche Gewalttaetigkeiten gegen Menschen in einer Art geschildert werden, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung dieser Gewalttaetigkeiten zum Ausdruck bringt. Einen solchen Kontext konnte der Vorsitzende Richter - zu Recht - nicht erkennen. Kontext gibt's bei rotten.com Eben. gerade deshalb ist der Tatbestand ja auch nicht erfuellt. Rotten dokumentiert praktisch nur und verbindet das nicht mit einer verherrlichenden oder verharmlosenden Begleitkontext. Aber muendliche Urteilsbegruendungen sind haeufig ein bisschen unpraezise, wir werden dann mehr wissen, wenn das schriftliche Urteil da ist. Gruesse Thomas Thomas Stadler [EMAIL PROTECTED] ----------------------------- Die Neuauflage 2005: Haftung fuer Informationen im Internet http://www.afs-rechtsanwaelte.de/Pages/haftung.html _________________________ Rechtsanwaelte Alavi Froesner Stadler Haydstr. 2, 85354 Freising http://www.afs-rechtsanwaelte.de -- To unsubscribe, e-mail: [EMAIL PROTECTED] For additional commands, e-mail: [EMAIL PROTECTED]
