* Thomas Stadler wrote: > Wenn da steht, dass eine Software nur dann patentierbar ist, wenn sie > einen technischen Beitrag leistet, der über das hinausgeht, was > naheliegt, dann bedeutet das eben, dass Software nicht per se > patentierbar ist. Es stellt sich dann eben die Frage, wie dieses > Kriterium auszulegen ist.
Du weißt, daß das Unsinn ist, Thomas. Eine generelle Einschränkung, die für alle Gebiete gilt, beschränkt nicht speziell ein Gebiet so, daß man dieses Gebiet als "nicht per se patentierbar" bezeichnen kann. Es ist vielmehr so, daß generell alles "nicht per se patentierbar" ist, weil es eben neu sein muß. Dies als Beruhigungspille hinsichtlich Software anzubieten, ist Deinem Niveau nicht angemessen. >> Der Entwurf also hier im Vergleich zur aktuellen Rechtslage auch nichts >> ändert. > > Genau. Das ist das, was ich hier schon ungefähr fünfmal ausgeführt habe, > was aber jedes mal bestritten wurde. Schön, dass ihr euch jetzt zumindest > in diesem Punkt angeschlossen habt. Es gibt einen wesentlichen Unterschied: Die aktuelle Rechtslage besteht aus einem kodifizierten Gesetzeswerk und laufender Rechtssprechung. Die laufende Rechtssprechung geht über das kodifizierte Gesetzeswerk hinaus. Die Ratrichtline versuchte, die laufende Rechtssprechung als Gesetzeswert zu kodifizierten. Für die aktuelle Praxis macht das tatsächlich keinen Unterschied, wohl aber für zu zukünftige Rechtssprechung. Mit der Kodifizierung der bisherigen Auslegungen über den bisherigen Gesetzestext hinaus ist eine neue Stufe für weitere Auslegungen möglich. Es ist wie beim Klettern: Der Ratsentwurf entspricht dem Einschlagen eines Hakens an einer Stelle, die bisher nur unter Verrenkungen erreicht werden konnte. -- To unsubscribe, e-mail: [EMAIL PROTECTED] For additional commands, e-mail: [EMAIL PROTECTED]
