RA Stehmann schrieb: > Eine Lizenz ist ein Vertrag, aus dem auch und gerade der Lizenznehmer > Ansprüche gegen den Lizenzgeber herleiten kann. > [...] > Sind die Anwendung und die Bibliothek ein Werk oder ist die Bibliothek > zumindest ein abgeleitetes Werk in Bezug auf die Anwendung (die unter > der GPL steht), dann kann der Lizenznehmer auch einen Anspruch auf den > Quellcode der Bibliothek (d.h den Anspruch diesen zu verwenden, > verbessern zu studieren und zu teilen) haben, unter dem Gesichtspunkt, > dass sich andernfalls der Lizenzgeber widersprüchlich verhielte. > > Aber - wie gesagt: das wäre einmal ein interessanter Rechtsstreit.
Frage an die Runde: Wäre das nicht etwas für die FSFE, sowas mal durchzufechten? Gibt es ein Budget für solche Rechtsstreits? Es ist doch sehr im Sinne der Freie-Software-Gemeinschaft, dass sich auch Autoren and die GPL halten, und sich anderenfalls gefälligst nicht mit dem "Freie-Software"- Label schmücken sollen. Ich sehe hier auch gewisse Parallelen zum GPL-Violations- Projekt, auch wenn es dort eher um Rechteverletzungen durch die Lizenznehmer statt den Lizenzgeber geht. Gruß Volker -- Volker Grabsch ---<<(())>>--- _______________________________________________ fsfe-de mailing list [email protected] https://mail.fsfeurope.org/mailman/listinfo/fsfe-de
