On Mon, 9 Jul 2001, Michael H�nnig wrote:

> > GenG � 31. [Einsicht in die Mitgliederliste] 
> > (1) Die Mitgliederliste kann von jedem Genossen 
> > sowie von einem Dritten, der ein berechtigtes Interesse
> > darlegt, bei der Genossenschaft eingesehen werden. 
> > Abschriften aus der Mitgliederliste sind dem Genossen
> > hinsichtlich der ihn betreffenden Eintragungen auf 
> > Verlangen zu erteilen. 
> > Fassung:      Neufassung 19.08.1994
> > Fundstellen:  BGBl. I 1994 S. 2202
> 
> sch�n, jetzt ist nur noch die Frage, was in der Liste stehen darf. Das
> BDSG fordert Datenminimalit�t. Und mehr als LfdNr, Name und Adresse,
> Telefonnummer und externe E-Mail-Adresse, Beitrittsdatum, Anzahl
> gezeichneter GAs und das Gesch�ftsguthaben steht da eh nicht drin. Wobei
> schon fraglich ist �b letztere beide ver�ffentlicht werden d�rften.

Ich w�rde daf�r pl�dieren sich auf Name, Vorname, email Adresse zu
beschr�nken. Alles andere ist unn�tig!

Wenn mal jemand Lust und Zeit hat kann er sich mal mit dem
Datenschutzgesetz besch�ftigen.:)
http://www.datenschutz-berlin.de/recht/de/bdsg/bdsg2.htm

-- 
Noch einen schoenen Tag

        Noel

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