Hi Jesko,

ist mir im Prinzip schon klar :)
Nur das "dass es unterlassen wird" ist ja das Problem. Der Kollege (Schüler?)
weiß es ja nicht mal - wie kann ich dann für Unterlassung sorgen ....

"Unwissen" schützt ja bekanntlich nicht vor Strafe ....

VG
 Wolfgang

Am 17.01.2016 um 12:23 schrieb Jesko Anschütz:
Hallo :)

Am 17.01.2016 um 11:34 schrieb Wolfgang Höfer <[email protected]>:

Hi,

ich erweitere (aus aktuellem Grund) deine Frage noch um den folgenden Punkt:

Wie sieht es von der Haftungsseite aus, wenn man einen Privatrechner ins Netz 
lässt (unbekannt welcher)
der Teil eines Bot-Netzes ist (Nachweis vorhanden DASS, nicht ermittelbar WER - 
verwendet Port 80 und ist damit nicht
"sniffable" wenn man nicht weiß, wohin er sich verbindet ...).
Du musst die Nutzer belehrt haben, dass man keine illegalen Dinge tun darf 
(komisch gell?) und dann haftest du nicht.
Die sog. Störerhaftung ist eigentlich keine Haftung, sondern die Pflicht, nach 
Bekanntwerden eines Zwischenfalls dafür zu sorgen, dass das unterlassen wird.
LG Jesko

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