Hi :) > Am 17.01.2016 um 15:55 schrieb jonny <[email protected]>: > > hallo, > >> Du musst die Nutzer belehrt haben, dass man keine illegalen Dinge tun darf >> (komisch gell?) und dann haftest du nicht. >> Die sog. Störerhaftung ist eigentlich keine Haftung, sondern die Pflicht, >> nach Bekanntwerden eines Zwischenfalls dafür zu sorgen, dass das unterlassen >> wird. > > hui. das ist m.e. eine SEHR gewagte interpretation :-) >
naja… Telemediengesetz § 8 Durchleitung von Informationen (1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie 1. die Übermittlung nicht veranlasst, 2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und 3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen. (2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist. (…) "Unsicherheit bestand bisher aber darüber, ob die Privilegierung auch für sogenannte Unterlassungsansprüche greift, häufig unter dem Stichwort „Störerhaftung“ genannt. Bei diesen Unterlassungsansprüchen handelt es sich jedoch allein um in die Zukunft gerichtete Ansprüche, ein bestimmtes Verhalten zukünftig zu unterlassen. Dabei kann ein solcher Anspruch – wenn er denn besteht – Anlass für eine anwaltliche Abmahnung bieten, die dann eine Kostenfolge nach sich zieht. Dies ist aber nicht zu verwechseln mit einer Haftung „für die Tat“ des Nutzers. Mittlerweile dürfte aufgrund der Rechtsprechung des EuGH dem Grunde nach klar sein, dass § 8 TMG einen Schutz vor Unterlassungsansprüchen nicht bietet (vgl. Mantz/Sassenberg, MMR 2015, 85, 89 mit weiteren Nachweisen). Dies bedeutet allerdings nicht automatisch, dass der Betreiber eines WLANs stets auf Unterlassung haftet. Vielmehr ist es für seine Haftung nach allgemeinen Regeln erforderlich, dass er eigene „Prüfungs- und Überwachungspflichten“ verletzt. Ein Unterlassungsanspruch könnte daher jeweils nur darauf gerichtet sein, in Zukunft bestimmte Maßnahmen zu ergreifen. Damit ist keine eigene, persönliche Haftung des Betreibers verbunden.“ (—> http://md.freifunk.net/wp-content/uploads/2015/05/Handreichung_Kommunale_WLANs.pdf) Grüße, JEsko _______________________________________________ linuxmuster-user mailing list [email protected] https://mail.lehrerpost.de/mailman/listinfo/linuxmuster-user
