Hi :)

> Am 17.01.2016 um 15:55 schrieb jonny <[email protected]>:
> 
> hallo,
> 
>> Du musst die Nutzer belehrt haben, dass man keine illegalen Dinge tun darf 
>> (komisch gell?) und dann haftest du nicht. 
>> Die sog. Störerhaftung ist eigentlich keine Haftung, sondern die Pflicht, 
>> nach Bekanntwerden eines Zwischenfalls dafür zu sorgen, dass das unterlassen 
>> wird. 
> 
> hui. das ist m.e. eine SEHR gewagte interpretation :-)
> 

naja…

Telemediengesetz

§ 8 Durchleitung von Informationen

(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem 
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung 
vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie

1. die Übermittlung nicht veranlasst,
2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und 3. die 
übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.

Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem 
Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu 
begehen. (2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die 
Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige 
Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der 
Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger 
gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.

(…)
"Unsicherheit bestand bisher aber darüber, ob die Privilegierung auch für 
sogenannte Unterlassungsansprüche greift, häufig unter dem Stichwort 
„Störerhaftung“ genannt. Bei diesen Unterlassungsansprüchen handelt es sich 
jedoch allein um in die Zukunft gerichtete Ansprüche, ein bestimmtes Verhalten 
zukünftig zu unterlassen. Dabei kann ein solcher Anspruch – wenn er denn 
besteht – Anlass für eine anwaltliche Abmahnung bieten, die dann eine 
Kostenfolge nach sich zieht. Dies ist aber nicht zu verwechseln mit einer 
Haftung „für die Tat“ des Nutzers. Mittlerweile dürfte aufgrund der 
Rechtsprechung des EuGH dem Grunde nach klar sein, dass § 8 TMG einen Schutz 
vor Unterlassungsansprüchen nicht bietet (vgl. Mantz/Sassenberg, MMR 2015, 85, 
89 mit weiteren Nachweisen).

Dies bedeutet allerdings nicht automatisch, dass der Betreiber eines WLANs 
stets auf Unterlassung haftet. Vielmehr ist es für seine Haftung nach 
allgemeinen Regeln erforderlich, dass er eigene „Prüfungs- und 
Überwachungspflichten“ verletzt. Ein Unterlassungsanspruch könnte daher jeweils 
nur darauf gerichtet sein, in Zukunft bestimmte Maßnahmen zu ergreifen. Damit 
ist keine eigene, persönliche Haftung des Betreibers verbunden.“ (—> 
http://md.freifunk.net/wp-content/uploads/2015/05/Handreichung_Kommunale_WLANs.pdf)

Grüße, JEsko
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