> Das hat mit dem Fernabgabegesetz nichts zu tun. Das ist eher Richung
> Gewährleistung. Hier gilt aber, dass man die Möglichkeit zur
> Nachbesserung hat (als Verkäufer).

Metti,

sorry, aber da hast Du was missverstanden:

<Belehrungsmodus>
1. heisst es Fernabsatzgesetz (und das gibt's auch eigentlich gar nicht
mehr, sondern ist jetzt Bestandteil des Bürgerlichen Gesetzbuchs BGB)
</Belehrungsmodus>
2. hat keiner gesagt, dass das damit was zu tun hat
3. geht's darum, dass der Kunde sich VORAB ein Bild von der
Funktionstüchtigkeit der Software machen kann, und...
4. ...damit ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag verliert, da er ja bereits
im Vorfeld die Software auf Tauglichkeit überprüft hat.

Die Ausnahme von der Rückgabe der Software aus anderen Gründen - wie eben
dem ehemaligen Fernabsatzgesetz ergeben sich ja direkt aus dem Wortlaut des
entsprechenden BGB-Paragraphen 312d:

Auszug aus BGB §312d Abs.4:
<schnipp>
 Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht
bei Fernabsatzverträgen
      <schnipp>
      2.     zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von
Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt
worden sind,

andy


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