Hallo Roman, Roman Grabolle schrieb: > Man wird als Eigentümer (in den allermeisten Fällen) > direkt und über eine solche öffentliche Bekanntmachungen davon in > Kenntnis gesetzt, dass es sich bei dem Besitz um ein (Kultur)-Denkmal > handelt.
Es sind doch bestimmte Auflagen mit einem solchen Schutz verbunden. Ich würde mich schwarzärgern, wenn ich es nur über eine öffentliche Bekanntmachung mitbekommen würde :-) Aber mal ernst: Wenn würde in der Bekanntmachung doch etwa stehen: "Folgende Gebäude fallen nach der Ratsentscheidung vom 31.06.2008 ab dem 01.01.2009 unter Denkmalschutz nach DSschG [..]". Es ist also nicht die gesamte Liste, sondern nur die Neuerungen. Dieses würde unter § 5 Abs. 1 UrhG fallen. > Eine Urkunde oder so gibt es nicht. Welche Stelle hängt denn diese Plaketten an die Tür? > Zwar ist nicht die verlinkte Liste hier am Beispiel von Werl an sich > bindend, aber das dahinter stehende Register, eben die besagte > Denkmalliste. Siehe das Gesetz zum Schutz und zur Pflege der > Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG) > § 3 (Fn 2) - Denkmalliste. Aber dieses Register ist doch, wie das Gewerberegister, nur im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme - oder nicht? Demnach würden sie unter § 5 Abs. 2 UrhG fallen, was zwar immer noch gemeinfrei, aber für OSM ungeeignet wäre. Grüße Tobias _______________________________________________ Talk-de mailing list [email protected] http://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de

