Hallo Tobias

> Nach einem Gespräch mit dem Rechtsanwalt über § 5 UrhG hat sich
> herauskristallisiert, dass die Bindungswirkung eine große Rolle
> spielt, ob Abs. 1 oder Abs. 2 zutrifft.

> Die Frage ist: hat Veröffentlichung eine Bindungswirkung? In meinen
> Augen ist es nur ein amtliches Register, wo der Bürger reinschauen
> darf.

> Für mich hat nur das Landesdenkmalschutzgesetz eine Bindungswirkung,
> vielleicht bekommt man auch eine Urkunde oder sowas. Dieses Gesetz
> bindet den Bürger, das Register informiert nur...

Das ist einige Jahre her, dass ich in NRW in der (archäologischen) 
Denkmalpflege tätig war, daher im Folgenden auch nur meine persönliche Ansicht 
und keine Rechtsberatung.

Das (verlinkte) amtliche Register beruht auf der Denkmalliste, die jeweils von 
der Unteren Denkmalbehörde geführt wird. So einer Zusammenstellung muß also ein 
offizielles Verfahren zur Eintragung in die Denkmalliste und ein Bescheid an 
den Eigentümer vorausgegangen sein und im allgemeinen auch eine amtliche 
Veröffentlichung, z.B. in Amtsblättern. Man wird als Eigentümer (in den 
allermeisten Fällen) direkt und über eine solche öffentliche Bekanntmachungen 
davon in Kenntnis gesetzt, dass es sich bei dem Besitz um ein (Kultur)-Denkmal 
handelt. Eine Urkunde oder so gibt es nicht. 

Zwar ist nicht die verlinkte Liste hier am Beispiel von Werl an sich bindend, 
aber das dahinter stehende Register, eben die besagte Denkmalliste. Siehe das 
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen 
(Denkmalschutzgesetz - DSchG) § 3 (Fn 2) - Denkmalliste.

Daher können und sollen natürlich solche Listen hier benutzt werden, zumal das 
auch im ureigensten Interesse der Denkmalpflege ist, dass Denkmale bekannt 
gemacht werden. Siehe z.B. auch 
http://de.wikipedia.org/wiki/Kategorie:Liste_(Baudenkmal_in_Deutschland) .

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