Martin Siegel schrieb:
>> Du wirst damit z.B. auch keine Militärlandebahn benutzen dürfen da es 
>> kein Militärflugzeug ist.
>> Man kommt also nicht drumherum zusätzlich zu tagen wer die Landebahn 
>> benutzen darf was wiederum eine Unterscheidung im runway-tag selbst 
>> überflüssig macht.
>>   
> Das ist doch wieder etwas ganz anderes. Ob ich nicht Militärpilot bin 
> und ein solches Miniflugzeug militärisch benutze, kannst du überhaupt 
> nicht wissen.
Das muss ich als Mapper auch nicht wissen, ich stelle die Informationen 
zu einer Landebahn zur Verfügung:
Mit dem runway-tag: Hier ist eine Landebahn (d.h.. Vorsicht, hier ist 
mit tieffliegenden Fluggeräten und den daraus hervorgehenden 
Gefährdungen zu rechnen und das Gelände ist wenn überhaupt
nur mit entsprechender Vorsicht zu betreten).

Mit weiteren Tags: Länge/Breite/ Höchsgewicht/Benutzungsmöglichkeiten...
> Jedenfalls ist eine militärische (Verkehrs-)Landebahn auch immernoch 
> in der Kategorie "bemannt" einzuordnen.
>>> Immerhin hat er ja auch Funk und Kennzeichnung (die hier sicherlich 
>>> nicht aus dem Grunde der modellbaulichen Authentizität angebracht ist).
>>>     
>> Ein Kennzeichen müssen Modellflugzeuge über 25kg auch haben und Funk hat 
>> das Modell sowieso um die Weisungen des Flugleiters über den mehr oder
>> weniger dabenstehenden Piloten entgegenzunehmen.
>>   
> Falsch. Es bedarf einer Musterzulassung nach §1 LuftVZO nicht aber 
> einer Kennzeichnung nach §19. Die betrifft nämlich nur "Flugzeuge, 
> Drehflügler, Luftschiffe, Motorsegler, Segelflugzeuge und bemannte 
> Ballone" sowie
http://dmfv.aero/zulassung/buch.pdf
Seite 20


http://www.buzer.de/gesetz/1638/a23466.htm
3. Unbemannte Ballone, Drachen, Flugmodelle mit einem Gewicht von fünf 
Kilogramm und mehr sowie Flugkörper mit Eigenantrieb müssen an 
sichtbarer Stelle den Namen und die Anschrift des Eigentümers in 
dauerhafter und feuerfester Beschriftung führen.

Demnach erhalten Flugzeuge über 25kg ein Kennzeichen und es besteht ab 
5kg eine Kennzeichnungspflicht am Modell.
> "Ultraleichtflugzeuge", nicht aber "Flugmodelle mit einer 
> höchstzulässigen Startmasse über 25 Kilogramm (unbemannte 
> Luftfahrzeuge, die in Sichtweite des Steuerers ausschließlich zum 
> Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden)".
Im Umkehrschluss gilt das nicht für die gewerbliche Nutzung.
>
> Und dass ich mit "Funk" den im Verkehrsflug üblichen Sprechfunk 
> meinte, wissen wir beide. Entschuldige, dass ich nicht direkt eine 
> Formulierung gewählt habe, die du nicht allzuleicht verdrehen kannst.
Ich verdrehe nicht, ich breche auf allgemeingültige Eigenschaften 
herunter um möglichst von vorneherein auch die Fälle abzudecken an die 
bei der Einführung eines Tags nicht gedacht wurde
um solche Widersprüchlichkeiten wie bei highway-tag zu vermeiden.

Garry

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