Am Di, 8.09.2009, 01:20 schrieb Ulf Möller: > § 5 (1) bezieht sich nur auf "Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse > und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze > zu Entscheidungen". Das trifft hier nicht zu.
So steht es im Gesetz. In der Begründung, der Kommentarliteratur und Urteilen betrifft es alle Veröffentlichung im öffentlichen Interesse. Sogar *private* VÖs können untet gewissen Umständen darunter fallen. Selbst wenn (2) gelten würde, Vervielfältigen und Verändern wir den Text ja nicht, sondern erzeugen ein komplett neues Werk aus dem Text. Die Kommentarliteratur sieht (2) sowieso nur als Mittel der Vervielfältigungskontrolle, die aber bei einer unbegrenzten Zugänglichmachung im Netz eh nicht gegeben ist. _______________________________________________ Talk-de mailing list [email protected] http://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de

