Hallo Ulf, ich habe nochmal drüber geschlafen und komme nun auch zu dem Punkt, dass die Art und Bedeutung der Information ausschlaggebend ist.
§ 5 Abs. 1 UrhG bezieht sich nur auf den regelnden Charakter, der *beachtet* werden muss und eine Allgemeingültigkeit hat. Darunter können fallen: - Gesetze (Achtung: Entwürfe zählen nicht dazu) - Verordnungen, z.B. Bebauungspläne, Verkehrszeichen - Entscheidungen von staatlichen Gerichten - amtliche Erlässe, behördlichen Regelungen - amtlichen Bekanntmachung, aber nur mit rechtlichen Regelungen Darunter fallen nicht Gegenstände, die *gebraucht* werden sollen: - Abbildungen von Geldscheinen - Abbildungen von Wappen - DIN-Normen - Bodenrichtwertsammlungen § 5 Abs. 2 UrhG bezieht sich nur auf Veröffentlichungen, deren öffentliche Interesse größer ist, als das Verwertungsinteresse des Urhebers. Es muss jedoch gegeben sein, dass - wie Du schon sagtest - ein spezifisches Verbreitungsinteresse der Behörde vorhanden ist, die Information mit hoher Priorität der Allgemeinheit bekannt zu machen, wie z.B. der Abwehr von Gefahren. Je bedeutsamer die Information, desto eher fällt sie unter Absatz 2. Darunter können fallen: - Kennzeichnung von Gefahrenstellen - patentamtliche Veröffentlichungen Darunter fallen nicht: - amtliche Statistiken (auch Wahlveröffentlichungen) - amtliche Informationsschriften ohne regelnden Charakter - topographische Karten, Stadtpläne - die Negativ-Punkte aus Absatz 1 Fazit: Der vorerwähnte Text fällt also vermutlich nicht unter § 5 UrhG. Eigene Meinung: Aus meiner Sicht ist es aber fraglich, ob er überhaupt unter § 2 UrhG fallen kann, da eine gewisse geistig-persönliche Schöpfungshöhe gegeben werden muss; dies kann sich durch eine individuelle Gedankenführung, hohe Einzigartigkeit und durch die Verwendung von Kreativität, Phantasie und Gestaltungskraft äußern. All dies wäre jedoch hier sicher fehl am Platz. Natürlich kann man die Website insgesamt noch als Datenbank betrachten, da die "Projekte im Bau" tabellarisch und alphabetisch angeordnet sind... sie haben also eine Struktur. Da aber nicht alle Texte, sondern nur die Informationen aus einem Text, entnommen werden sollen, ist der Entnahme höchstwahrscheinlich unwesentlich. Ich sehe hier jedoch eine Freie Benutzung nach § 24 UrhG geben, da man die Informationen aus dem Text in ein vollkommen anderes Werk integriert. Auch kann man die Informationen natürlich auch von anderer Seite aufgeschnappt haben: Zeitung, Radio, Fernsehen, Friseur oder man war selbst da. Viele Grüße Tobias _______________________________________________ Talk-de mailing list Talk-de@openstreetmap.org http://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de