Hallo Ulf,

ich habe nochmal drüber geschlafen und komme nun auch zu dem Punkt,
dass die Art und Bedeutung der Information ausschlaggebend ist.

§ 5 Abs. 1 UrhG bezieht sich nur auf den regelnden Charakter,
der *beachtet* werden muss und eine Allgemeingültigkeit hat.

Darunter können fallen:
- Gesetze (Achtung: Entwürfe zählen nicht dazu)
- Verordnungen, z.B. Bebauungspläne, Verkehrszeichen
- Entscheidungen von staatlichen Gerichten
- amtliche Erlässe, behördlichen Regelungen
- amtlichen Bekanntmachung, aber nur mit rechtlichen Regelungen

Darunter fallen nicht Gegenstände, die *gebraucht* werden sollen:
- Abbildungen von Geldscheinen
- Abbildungen von Wappen
- DIN-Normen
- Bodenrichtwertsammlungen

§ 5 Abs. 2 UrhG bezieht sich nur auf Veröffentlichungen, deren
öffentliche Interesse größer ist, als das Verwertungsinteresse
des Urhebers.

Es muss jedoch gegeben sein, dass - wie Du schon sagtest - ein
spezifisches Verbreitungsinteresse der Behörde vorhanden ist,
die Information mit hoher Priorität der Allgemeinheit bekannt
zu machen, wie z.B. der Abwehr von Gefahren. Je bedeutsamer
die Information, desto eher fällt sie unter Absatz 2.

Darunter können fallen:
- Kennzeichnung von Gefahrenstellen
- patentamtliche Veröffentlichungen

Darunter fallen nicht:
- amtliche Statistiken (auch Wahlveröffentlichungen)
- amtliche Informationsschriften ohne regelnden Charakter
- topographische Karten, Stadtpläne
- die Negativ-Punkte aus Absatz 1

Fazit:
Der vorerwähnte Text fällt also vermutlich nicht unter § 5 UrhG.

Eigene Meinung:
Aus meiner Sicht ist es aber fraglich, ob er überhaupt unter
§ 2 UrhG fallen kann, da eine gewisse geistig-persönliche
Schöpfungshöhe gegeben werden muss; dies kann sich durch eine
individuelle Gedankenführung, hohe Einzigartigkeit und durch
die Verwendung von Kreativität, Phantasie und Gestaltungskraft
äußern. All dies wäre jedoch hier sicher fehl am Platz.

Natürlich kann man die Website insgesamt noch als Datenbank
betrachten, da die "Projekte im Bau" tabellarisch und
alphabetisch angeordnet sind... sie haben also eine Struktur.
Da aber nicht alle Texte, sondern nur die Informationen aus
einem Text, entnommen werden sollen, ist der Entnahme
höchstwahrscheinlich unwesentlich.

Ich sehe hier jedoch eine Freie Benutzung nach § 24 UrhG
geben, da man die Informationen aus dem Text in ein vollkommen
anderes Werk integriert. Auch kann man die Informationen
natürlich auch von anderer Seite aufgeschnappt haben:
Zeitung, Radio, Fernsehen, Friseur oder man war selbst da.

Viele Grüße
Tobias

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