Tobias Wendorff schrieb: > So steht es im Gesetz. In der Begründung, der Kommentarliteratur und > Urteilen betrifft es alle Veröffentlichung im öffentlichen Interesse.
Das sieht der Bundesgerichtshof nicht so: "sollten amtliche Bekanntmachungen nur dann gemeinfrei sein, wenn sie ebenso wie die sonst aufgezählten Werke eine normative oder einzelfallbezogene rechtliche Regelung enthalten" (Urteil vom 20. Juli 2006) Dann gibt es noch die Veröffentlichung im _amtlichen_ Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme: Die setzt "ein spezifisches Verbreitungsinteresse der Behörde voraus ... Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn es um die Abwehr von Gefahren geht. In derartigen Fällen ist die rasche und umfassende Information der Allgemeinheit erforderlich ... Auf der anderen Seite fehlt das besondere Interesse in der Regel, wenn das Werk nur allgemeine Informationen aus dem Bereich der Daseinsvorsorge vermittelt." In den Kommentaren findet man auch noch den Hinweis, dass § 5 als Ausnahme vom Urheberrechtsschutz eng auszulegen ist. _______________________________________________ Talk-de mailing list [email protected] http://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de

