Am 18. Juni 2010 07:59 schrieb Karl Eichwalder <k...@gnu.franken.de>:
> Florian Gross <usenet-spam-genausoguel...@grossing.de> writes:
>
>> Bei einem Blauschild *must* du den Weg benutzen und
>> darfst die Fahrbahn daneben nicht benutzen.
>
> Das ist unsinn.  Es ist nicht verboten, die fahrbahn zu benutzen.

Jetzt musst Du mir aber erklären wie ich § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO dann
verstehen soll.[1]

> Und
> blau-beschilderte wege ist man nicht verpflichtet zu benutzen, wenn
> diese nicht zumutbar sind (zu gefährlich, zugerümpelt etc.) oder nicht
> dorthin führend, wo man hin will.

Jetzt wirst Du spitzfindig und erhebst eine Ausnahme (welche die
Rechtssprechung macht und so nicht ausdrücklich in der StVO steht) zur
Grundregel. Falls Du wegen nicht Benutzung des Radweges
ordnungsrechtlich belangt wirst, so ist es einmal an Dir dich dagegen
zur Wehr zu setzen und nachzuweisen, dass der weg nicht benutzbar war.
Also: § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO ordnet eine Benutzungspflicht an, aber
bei Unzumutbarkeit darf im Einzelfall davon abgewichen werden.

Gruß, Falk

[1] http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__2.html

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