Hallo,

Dimitri Junker wrote:
1B is sowohl nach CC-BY-SA als auch nach ODbL erlaubt. Die DB auf der
DVD muss dabei unter der jeweiligen Lizenz stehen

Sorry, aber das das erlaubt ist ist ja klar,

Tut mir leid, die neue Lizenz wird zuweilen auf einem Niveau diskutiert, dass ich nicht immer weiss, was klar ist und was nicht ;)

diskutieren muß man ja nur die Fälle wo er seine Daten nicht unter unsere Lizenz stellen will.
Also:
1. der Anbieter erzeugt wirklich eine neue DB mit seinen und OSM-Daten und verbietet deren Weitergabe.

Unter CC-BY-SA muss er die DB ja gar niemandem geben (nur das Endprodukt, also Bild mit Punkt drin), da entfaellt die Frage. Unter ODbL muss er die DB denen geben, denen er auch das Endprodukt gibt, und sie muss ODbL-lizensiert sein. *Falls* er die Datenbank jemandem gibt, z.B. auf CD, muss sie CC-BY-SA bzw. ODbL lizensiert sein.

2. der Anbieter erzeugt 2 Datenbanken, die eine enthält seine Daten die andere einen Ausschnitt der OSM Daten. Er verbietet die Weitergabe der ersten, belößt die 2. aber unter der OSM-Lizenz. 3. der Anbieter erzeugt nur eine eigene DB und nutzt die OSM-Daten on the fly. Wieder verbietet er die Weitergabe seiner DB

Das geht beides, sowohl unter alter als auch unter neuer Lizenz.

Na toll, ich stelle also eine verschlüsselte Datenbank her, Stelle die offen auf meine HP und verkaufe ein Programm daß die Daten entschlüsselt

Ich dachte, ich haette bereits gesagt, dass die absichtliche Verschluesselung weder unter CC-BY-SA noch unter ODbL zulaessig ist.

CC-BY-SA: "You may not distribute, publicly display, publicly perform, or publicly digitally perform the Derivative Work with any technological measures that control access or use of the Work in a manner inconsistent with the terms of this License Agreement."

ODbL: "This License does not allow You to impose (except subject to Section 4.7 b.) any terms or any technological measures on the Database, a Derivative Database, or the whole or a Substantial part of the Contents that alter or restrict the terms of this License, or any rights granted under it, or have the effect or intent of restricting the ability of any person to exercise those rights."

Es ist klar, dass es ein schmaler Grat zwischen absichtlicher Verschluesselung und der Produktion von Dateien fuer bestimmte Formate ist. In der Hauptsache geht es aber darum, dass jeder, der die Datenbank bekommt, das *Recht* hat, sie zu beliebig benutzen. Ober auch die *Moeglichkeit* hat, das ist ausserhalb des Bereichs der ODbL. Zum Beispiel koennte man OSM-Dateien auf 8-Zoll-Floppy-Disks verkaufen, ohne dass man jetzt dafuer verantwortlich ist, dass die Leute auch 8-Zoll-Floppy-Laufwerke haben ;)

Angenommen, ein Hersteller von Navi-Geraeten hat ein properietaeres Datenformat. Dieses Format ist hochoptimiert, und er will niemandem verraten, wie es aufgebaut ist, um seinen Vorteil gegenueber der Konkurrenz nicht zu verlieren. Der Hersteller verkauft nun OSM-Karten fuer seine Geraete. Man kann die nur mit seinen Geraeten lesen (eventuell hat er sogar ein Patent auf das Format). Das ist ok - aber weil die Datei unter ODbL steht, ist es erlaubt, dass einer, der die Datei kauft, sie an andere Besitzer des Geraets weitergibt; diese koennen die Datei dann nutzen. Der GPS-Hersteller ist meiner Ansicht nach nicht verpflichtet, eine geraeteunabhaengige Version der Daten zur Verfuegung zu stellen. Er darf aber auch nicht per DRM o.ae. dafuer sorgen, dass die Weitergabe von Kunde A zu Kunde B nicht funktioniert.

Wenn das erlaubt ist können wir die Diskussion einstellen und die Daten zu PD erklären. Also das Veröffentlichen der Daten muß eine lückenlose Dokumentation der Datenstruktur inkl. aller Informationen enthalten die nötig sind um sie zu lesen,

Das ganz bestimmt nicht, wie gesagt, das Datenformat kann durchaus geschuetzt sein. Die ODbL hat allerdings eine Klausel in Ergaenzung zum oben zitierten, und zwar:

"You may impose terms or technological measures on the Database, a Derivative Database, or the whole or a Substantial part of the Contents (a “Restricted Database”) in contravention of Section 4.74 a. only if You also make a copy of the Database or a Derivative Database available to the recipient of the Restricted Database ..."

Das heisst, wenn man eine abgeleitete Datenbank eben doch mit DRM geschuetzt vertreiben will (es koennte ja zum Beispiel sein, dass man eine Vertriebsplattform a la Apple-Store nutzt, die einem da bestimmte Vorschriften macht), dann ist das erlaubt, vorausgesetzt, man stellt die Daten zusaetzlich auch noch ohne DRM irgendwo zur Verfuegung. Ich denke aber, dass diese Klausel im Falle eines einfachen "komplizierten, unveroeffentlichten Datenformats" nicht greift.

Das ist aber durchaus was, was man nochmal auf legal-talk diskutieren koennte, wie gesagt, die Grenze muesste vielleicht praeziser definiert werden.

Bye
Frederik

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